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Sicherung des Rückfalls des Einzelunternehmens

Bei der Gestaltung der Nachfolge im Einzelunternehmen ist auch der Fall zu berücksichtigen, dass die Unternehmensnachfolge scheitert. Dies gilt ebenso für die vorweggenommene Erbfolge, wie auch für die Unternehmensnachfolge mit dem Todesfall. Die vertragsgestaltende Praxis bedient sich hierbei sog. Rückfaulklauseln. Die Voraussetzungen für den Rückfall des Unternehmens sind ausdrücklich in einem Vertrag über die Unternehmensnachfolge zu regeln. Im Fall der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge kann der frühere Unternehmensinhaber noch persönlich eingreifen und die Unternehmensführung wieder an sich nehmen, vorausgesetzt dass dies entsprechend im Übertragungsvertrag vereinbart wurde. Es ist daher zu raten, dass im Übergabevertrag mit dem Nachfolger des Einzelunternehmens entsprechende Regelung getroffen werden. Diese können sich an bestimmten Bezugsgrößen - wie beispielsweise Umsatz oder Ertrag des Unternehmens - orientieren. Die Rückfallklauseln haben auch für den Fall Bedeutung, das der Nachfolger die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge versprochenen Leistungen (z.B. Zahlung einer Rente) an den bisherigen Einzelunternehmer nicht erfüllt. Anknüpfungspunkt für die Rückfallklauseln kann beispielsweise eine Nichterfüllung einer bestimmten wiederkehrenden Leistung seitens des Unternehmensnachfolgers sein. Es sollte allerdings in diesem Fall berücksichtigt werden, dass bei einem Unternehmen kurzfristige Liquiditätsengpässe auftreten können. Aus diesem Grund sollte die Rückfallklausel erst dann greifen, wenn mehrere fällige Leistungen nicht geleistet wurden oder mehrere Leistungen nur teilweise erbracht wurden.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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