Sicherung I - Einfache Sicherung aus verlängertem Eigentumsvorbehalt - auch gegen Globalzession
Bei dem verlängerten Eigentumsvorbehalt (Fußnote) verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung der Forderung beim Lieferanten. Zusätzlich tritt der Empfänger dem Lieferanten die sich aus der Verarbeitung/Veräußerung der gelieferten Sachen/Gegenstände entstehenden Forderungen gegen die Schuldner (Fußnote) des Empfängers im Voraus ab. Mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant in der Insolvenz mit einem Absonderungsrecht gesichert (Fußnote). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt muss vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann und wird regelmäßig rechtzeitig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vereinbart. Praxishinweis: Vereinbarung notwendig - es kann daher bei widersprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Vereinbarung fehlen - daher immer die AGB der Gegenseite prüfen! Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann auch mit früheren Globalzessionen der Banken zu deren Gunsten kollidieren. Dabei setzt sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt in der Regel durch. Die vereinbarte Globalzession der Bank berücksichtigt ggf. nicht den in der Baubranche üblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt und räumt diesen nicht durch eine dingliche Teilverzichtsklausel den Vorrang ein. Solche Globalsessionen sind sittenwidrig. Genügt die Globalzession den Anforderungen, ist ein Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Praxishinweis: Als Lieferant immer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Ist ein solcher vereinbart, nicht von den Großgläubigern verdrängen lassen!
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Stand: Dezember 2025
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