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Selbständig in der Insolvenz: Rechtssichere Begleitung zur Restschuldbefreiung


In Deutschland kann eine natürliche Person innerhalb von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung Restschuldbefreiung erlangen. Voraussetzung hierfür ist ein Insolvenzantrag, der Antrag auf Restschuldbefreiung und die Einhaltung etlicher Obliegenheiten.

Viele Insolvenzschuldner unterliegen dem Irrtum, dass ihr Insolvenzverwalter (Treuhänder) die Aufgabe hätte, sie darüber zu beraten, was Sie tun müssen, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Ein Insolvenzverwalter (Treuhänder) hatte diese Aufgabe gerade eben nicht. Insolvenzgerichte erfüllen diese Aufgabe ebenfalls nicht.

Gläubiger von Insolvenzschuldnern können am Ende der Wohlverhaltensperiode einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie müssen dazu glaubhaft machen, welche Obliegenheiten der Schuldner nicht erfüllt hat, und dass dies zu einer schlechteren Befriedigung von ihnen als Insolvenzgläubiger geführt hat.
Diese Möglichkeit der Insolvenzgläubiger führt dazu, dass Insolvenzschuldner sehr vorsichtig sein müssen, alle Obliegenheiten während der Insolvenz und der Wohlverhaltensperiode sorgfältig zu erfüllen und dies auch beweisen zu können.

Wir beraten und vertreten Insolvenzgläubiger während des gesamten Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode gegenüber Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter, damit uns alle relevanten Schriftstücke zugestellt werden, und wir den Insolvenzschuldner stets darüber aufklären können, was er tun muss, um sämtliche Obliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Wir stehen Insolvenzverwaltern und Insolvenzgericht für den Schuldner als Ansprechpartner zur Verfügung, und sorgen dafür, dass der Insolvenzschuldner versteht, welche berechtigten Anliegen der Insolvenzverwalter (Treuhänder) hat und was er im Interesse seiner Restschuldbefreiung tun muss, um diese ordnungsgemäß zu erfüllen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.