Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 6: Adressatenkreis der Schutzpflichten
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Maßnahmen gilt die Maxime, dass der Arbeitgeber zuerst beim Störer anzusetzen hat. Soll im Falle der Benachteiligung beispielsweise der Benachteiligte aus Gründen der einfachen Handhabe oder des unternehmerischen Interesses versetzt werden, zeigt dieser sich jedoch nicht einverstanden, so greift das Prinzip zugunsten des Belästigten: Der vor Benachteiligungen hat Vorrang vor Arbeitgeberinteressen, um den Schutzzweck des Gesetzes nicht zu verfehlen und in Zukunft gegen Benachteiligungen vorzusorgen.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Schutzpflichten § 12 AGG
Stand: 2007/09
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke