Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 6: Adressatenkreis der Schutzpflichten
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Maßnahmen gilt die Maxime, dass der Arbeitgeber zuerst beim Störer anzusetzen hat. Soll im Falle der Benachteiligung beispielsweise der Benachteiligte aus Gründen der einfachen Handhabe oder des unternehmerischen Interesses versetzt werden, zeigt dieser sich jedoch nicht einverstanden, so greift das Prinzip zugunsten des Belästigten: Der vor Benachteiligungen hat Vorrang vor Arbeitgeberinteressen, um den Schutzzweck des Gesetzes nicht zu verfehlen und in Zukunft gegen Benachteiligungen vorzusorgen.
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Stand: Januar 2026
Normen: § 12 AGG