Schutz vor Nachahmungen und Plagiaten
Teil II: Zeitliche Begrenzung
Der ergänzende Leistungsschutz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ergänzung zu den oben genannten Sonderschutzrechten zu sehen und daher nicht zeitlich unbegrenzt zuzubilligen. Er unterliegt jedoch keiner festen zeitlichen Begrenzung (Fußnote).
Im Grundsatz dauert der ergänzende Leistungsschutz solange an, wie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind (Fußnote).
Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbliche Eigenart derart abnimmt, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein Schutz nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die Herstellung von Nachahmungen in abgeänderter Form durch den Originalhersteller selbst oder das Auftauchen von Nachahmungen Dritter lassen die gegebene wettbewerbliche Eigenart nicht ohne Weiteres entfallen (Fußnote).
Von einem Fortbestand ist nämlich auch dann noch auszugehen, wenn andere Hersteller in großem Umfang Nachahmungen vertreiben, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (Fußnote).
Allerdings liegt in diesem Fall keine vermeidbare Herkunftstäuschung vor, sodass sich die Unlauterkeit der Nachahmung aus anderen Umständen ergeben muss. Die wettbewerbliche Eigenart geht allerdings verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals durch eine Vielzahl von Nachahmungen Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (Fußnote).
Indessen geht nach der Rechtsprechung eine bestehende wettbewerbliche Eigenart nicht schon dadurch verloren, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (Fußnote).
Der Nachahmer kann sich demnach nicht darauf berufen, dass die wettbewerbliche Eigenart durch die Verbreitung eigener oder fremder Nachahmungen weggefallen ist, solange Ansprüche gegen ihn oder andere Nachahmer nicht durch Verwirkung (s. u.) untergegangen sind (Fußnote).
Die Eigenart geht ferner nicht automatisch verloren, wenn der Hersteller das Original nicht mehr vertreibt. Sie besteht vielmehr so lange fort, wie die Gefahr einer Herkunftstäuschung noch besteht (Fußnote).
Stützt sich das Unlauterkeitsurteil auf eine vermeidbare Herkunftstäuschung (Fußnote), so dauert der ergänzende Leistungsschutz so lange fort, wie die Herkunftstäuschung noch besteht. Der Schutz ist insofern also u. U. zeitlich unbegrenzt. (Fußnote).
Eine zeitliche Begrenzung des ergänzenden Leistungsschutzes ergibt sich schließlich auch aus den Vorschriften über die Verjährung (Fußnote) sowie den Grundsätzen der Verwirkung, wonach die Geltendmachung eines Rechtes nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, weil der Rechtsinhaber den Anschein gesetzt hat, er werde sein Recht nicht geltend machen.
Die „Gartenliegenentscheidung“ als Beispiel neuerer Rechtsprechung:
Wie der Bundesgerichtshof zudem in einer neueren Entscheidung vertiefend bestätigt, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.
Die Klägerin hatte in diesem Fall ihre Gartenliegen zwar auch an kleinere Anbieter mit einem Sortiment ausgewählter Designartikel geliefert, welche die Liege unter ihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben hatten. Dies geschah jedoch nicht in großen Stückzahlen und war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes schon deshalb ungeeignet, die Auffassung des Verkehrs hinreichend zu beeinflussen. Dazu kommt, dass die Gartenliegen von einem Teil dieser Anbieter - mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller - unter einer Handelsmarke vertrieben wurde.
In einem solchen Fall geht der Verkehr nach Ansicht des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die vertriebenen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden. Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart sei nach dieser Entscheidung eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, könne jedoch durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden. Auf die Bekanntheit der Klägerin selbst als Herstellerin komme es in diesem Zusammenhang nicht an (Fußnote).
Stand: Januar 2026
Normen: § 4 UWG