Schutz eines Architekten vor Veränderung seines geschaffenen Baukunstwerkes


Autor(-en):
Marina Bitmann



Schutz eines Architekten vor Veränderung seines geschaffenen Baukunstwerkes

Ein Architekt, der ein Baukunstwerk entwirft, hat ein sehr großes Interesse daran, dass der Charakter des Baukunstwerks nicht durch den Eigentümer verändert wird.
Es stellt sich die Frage, ob dem Architekten ein Schutzmechanismus zur Seite steht. Die Antwort findet sich im Urheberrecht (UrhG).

Ein Urheberrecht muss nicht notweniger Weise an im Eigentum des Urhebers stehenden Gegenständen entstehen. Urheberrecht und Eigentum am Werk können auseinander fallen. Dies ergibt dass Probleme, wenn der Eigentümer mit seinem Recht, mit seinem Eigentum machen zu können, was er will, in die Urheberrechte des Urhebers eingreift. Grundsätzlich darf ein Eigentumsrecht nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB).


Die Sachherrschaft des Eigentümers findet in der Regel dadurch seine Grenzen, wo die Urheberrechte verletzt werden. Besonders interessant ist dabei das Verhältnis eines Architekten zum Gebäudeeigentümer.
Vom Urheberrecht geschützte Werke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch Werke der Baukunst. Der BGH (BGHZ 24, 55) hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime und ausgesprochen technische Zweckbauten, wie Brücken vom Urheberrechtsschutz erfasst werden können. Voraussetzung ist, dass sich in der Gestaltung der Bauwerke das künstlerische Schaffen des Architekten offenbart. Das Bauwerk muss eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Plattenbauten lassen daher kein Urheberrecht entstehen.
Der BGH hat sich in so genannten „Schulerweiterungsfall“ (GRUR 1974, 675) mit diesem Thema auseinandergesetzt.


In oben zitierten Fall lehnte der BGH eine Verletzung des Urheberrechts des Architekten ab, da es nach seiner Ansicht aufgrund der geringen Gestaltungshöhe des ursprünglichen Bauwerks an einer Verletzung des Urheberrecht des Architekten mangelt und er den Eingriff in den Gesamtcharakter und Grundkonzeption des Gebäudes als nicht schwerwiegend qualifizierte.
Das Landgericht Berlin entschied im Fall „Hotel Eden“ zugunsten des Architekten. Hier wurde Anbauten in den Formen des Ursprungsgebäudes durchgeführt. Das Landgericht sah hierin eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Architekten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden:

Nicht jedes Bauwerk eines Architekten fällt unter den Schutz des Urheberrechts. Besonders aufwendige und künstlerisch gestaltete Bauten können ein Urheberrecht des Architekten entstehen lassen. Jedenfalls bedarf es einer intensiven Betrachtung des Einzelfalls. Wichtig ist es jedoch für den Architekten zu wissen, dass er nach Vollendung eines Baukunstwerks an dem Werk nicht rechtlos steht, sondern möglicherweise ein sehr starkes Recht an dem Gebäude innehat.



Autor(-en):
Marina Bitmann



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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

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