Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 07 – Gütertrennung

2.2 Gütertrennung

Ehegatten können durch Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. Im Fall der Gütertrennung (§ 1414 BGB) ist keiner der beiden Partner am Vermögen des jeweils anderen beteiligt. Darüber hinaus unterliegt kein Ehegatte in Bezug auf sein Vermögen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen, sondern jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst ohne dass der jeweils andere daran mitwirken kann. Es ist bei der Gütertrennung nicht erforderlich, dass eine Zustimmung des anderen Ehepartners eingeholt wird, wenn eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen stattfindet. So kann der unternehmerisch tätige Ehegatte frei entscheiden, ob er sein Unternehmen oder seine Unternehmensbeteiligung verschmelzen lassen oder verkaufen möchte.

Für Schulden des einen Ehegatten hat der andere nicht einzustehen. Eine Mitverpflichtung kann nur im Fall der Schlüsselgewalt, also einem Geschäft, das der angemessenen Lebensdeckung der Ehe dient, entstehen (§ 1357 Abs. 1 BGB). Im Fall der Scheidung wird kein finanzieller Ausgleich gewährt.

2.2.1 Ehevertragliche Klauseln

Diese starre Regelung wird in der Praxis häufig durch Klauseln im Ehevertrag, die eine Abfindung für den weniger vermögenden Ehegatten regeln, modifiziert. Diese Praxis rührt daher, dass zwischen den Ehegatten ein Interesse an der Versorgung des jeweils anderen auch nach der Scheidung besteht. Die Abfindung ist steuerpflichtig und kann an Bedingungen geknüpft werden.

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren bei der Eheschließung vertraglich die Gütertrennung. Da F keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um die Kinder und den Haushalt kümmert, möchten sie und U dennoch eine geeignete Vereinbarung treffen, um F für den Scheidungsfall finanziell abzusichern.

  • Sie vereinbaren daher, dass F eine Abfindung in Höhe von 500.000 EUR erhalten soll. Bedingung für diese Ausgleichszahlung soll sein, dass die Ehe nicht vor einer Zeit von fünf Jahren geschieden wird.

Da bei der Gütertrennung im Scheidungsfall keine Verpflichtung zum Zugewinnausgleich besteht oder wenn überhaupt nur eine eheliche Abfindung im Vorfeld vereinbart wurde, sind die finanziellen Belastungen durch eine Scheidung vorhersehbar. Daher kann sich der Unternehmer schon frühzeitig darauf einstellen, welche Liquiditätsbelastung im Scheidungsfall auf ihn zukommt. Damit ist der Güterstand der Gütertrennung einfach überschaubar und verständlich.

Zudem werden mangels Zugewinnausgleichspflicht die Probleme der Wertermittlung des Unternehmens und eine damit verbundene unangenehme Offenlegung etwaiger Betriebsinterna vermieden.

2.2.2 Todesfall

Im Todesfall findet zwischen Ehegatten, die in Gütertrennung lebten, kein Zugewinnausgleich statt. Der überlebende Ehegatte erbt, sofern keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde, regelmäßig weniger, als dies bei der Zugewinngemeinschaft der Fall gewesen wäre. Die Erb- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten verringern sich, wenn zwei oder mehr Kinder in der Ehe geboren wurden, die dann gegenüber dem Ehegatten bevorzugt werden (§ 1931 Abs. 4 BGB). Aus erbschaftssteuerlicher Sicht steht dem überlebenden Ehegatten kein Freibetrag in Bezug auf Zuwendungen durch den anderen Ehegatten zu, was bei der Zugewinngemeinschaft nach § 5 ErbStG anders ist.

2.2.3 Übertragung Vermögensgegenstände

Die Gütertrennung führt dazu, dass die Ehegatten größtenteils wie zwei Unbekannte vermögensrechtlich zueinander stehen. Das kann zur Folge haben, dass im Laufe der Ehe verteiltes Vermögen gegen Ende nicht gerecht aufgeteilt wird. Auf den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten könnten während der Dauer der Ehe Vermögensgegenstände übertragen worden sein, um das unternehmerische Haftungsrisiko zu minimieren. Zum Beispiel könnte der unternehmerisch tätige Ehegatte seine Frau anteilig am Unternehmen beteiligen, indem er ihr eine Gesellschafterstellung einräumt oder ein Betriebsgrundstück überträgt. Da bei der Beendigung der Gütertrennung kein Ausgleichsanspruch besteht, werden diese Vermögenszuwendungen nicht gerecht ausgeglichen. Eine Möglichkeit zur Korrektur dieser ehebedingten Zuwendung besteht nach der Rechtsprechung im Scheidungsfall über Ausgleichsansprüche im Falle großer Ungerechtigkeit.(Fußnote) Ein solcher Ausgleichsanspruch wurde auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugebilligt, um Gerechtigkeit zu erzielen.

Andererseits ist aber zu beachten, dass der Ehepartner, der die Haushaltsführung übernommen und sich nicht am Vermögenszuwachs des Familienunternehmens oder des Familienvermögens beteiligt hat, aufgrund der fehlenden Ausgleichspflicht eine schlechtere Stellung als bei einer Zugewinngemeinschaft hat. Er kann demnach nur auf freiwillige Zuwendungen des vermögenderen Ehegatten hoffen, die eine Lebensversorgung sicherstellen. Damit die Gütertrennung dem vermögensrechtlichen Grundbild der Ehe, nämlich einer beiderseitigen Beteiligung und Absicherung, entspricht, müssen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, bereit sein, diese Beziehungen vertraglich zu regeln. Die Gütertrennung bietet dafür an sich keine Grundlage.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Schutz des Unternehmensvermögens

Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

  • Trennung und Trennungsunterhalt
  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1414 BGB, § 5 ErbStG, § 1931 Abs. 4 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFamilienrecht