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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld kann nur geltend gemacht werden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Das Schmerzensgeld hat neben der Ausgleichs- auch eine Genugtuungsfunktion, wobei im Produkthaftungsrecht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht.
Im Ergebnis hängt die Höhe des Schmerzensgeldes davon ab ob der Ersatzpflichtige vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Bei der Bemessung sind beispielsweise folgende Umstände zu berücksichtigen:
 Maß der Lebensbeeinträchtigung,
 Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
 Alter und persönliche Verhältnisse,
 Art und Schwere der körperlichen und seelischen Störung,
 Vorhandene Beeinträchtigungen
 Mitverschulden
 Strafrechtliche Verfolgung des Schädigers.

Bagatellschäden, wie zum Beispiel leichte Kopfschmerzen oder Schleimhautreizungen, bleiben außer Betracht.


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Stand: Dezember 2025

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