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Scheinselbstständigkeit in Franchiseverträgen

Franchiseverträge dienen zwar zuallererst der "Vermietung" einer Geschäftsidee. Der Unternehmer ist regelmäßig verpflichtet Umsatzanteile an den Franchisegeber abzuführen. Die jeweilige Geschäftsidee soll aber über den einzelnen Franchisevertrag als Marke etabliert werden, damit weitere Franchisenehmer gewonnen werden können und der Umsatz entsprechend steigt. Hierzu ist es notwendig die Qualität der Franchisenehmer zu sichern, da diese die Aushängeschilder der Geschäftsidee sind. Hierzu werden dem Franchisenehmer klare Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der Geschäftsidee gemacht.  Diese Vorgaben können den einzelnen Unternehmer jedoch soweit einschränken, dass aus dem Franchisenehmer einsozialversicherungspflichtiger  Angestellter und aus dem Franchisegeber ein Arbeitgeber wird. Auf folgendes sollte geachtet werden: 1. Der Franchisenehmer erklärt einen sozialpflichtigen Arbeitnehmer einzustellen. 2. Der Franchisenehmer kann berechtigt werden, sein Produktsortiment in Eigenregie weiter zu entwickeln.  3. Der Franchisenehmer sollte nicht vor Abschluss des Franchisevertrages ein vergleichbare Tätigkeit als Arbeitnehmer beim Franchisegeber ausgeübt haben. 4. Die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers sollte nicht über Gebühr beschränkt werden:  denn die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass Einkaufs- und Verkaufskonditionen sowie der Einsatz von Kapital und Maschinen (siehe z.B. Öffnungszeiten)selbstständig bestimmen werden können.  Dies bedeutet, dass der Franchisegeber nicht Vorteile  besonders günstiger Einkaufskonditionen allein abschöpfen kann, der Franchisenehmer die Verkaufsräume selbst anmieten sollte. Auch die Pflichten  zur Vorlage der Betriebsergebnisse können gegen eine Selbstständigkeit der Tätigkeit sprechen.  Die Scheinselbstständigkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Franchisenehmer Existenzgründungskredite oder Zuschüsse in Anspruch nimmt.

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Stand: Juli 2026


Rechtsanwalt Christoph Lattreuter studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Leipzig

Lampestr. 6
04107 Leipzig
Tel.: 0341 / 9900788
Fax.: 0341 / 9617045
kontakt@fasp.de

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Persönliches

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.
Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.

In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.

Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.

Sprachkenntnisse
Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den Bereichen

Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtschutz
AGB-Recht

Darüber hinus liegen seine Interessen in den Bereichen

Verkehrsrecht
Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied im

Berliner Anwaltsverein
Deutschen Anwaltsverein

studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.Lampestr. 604107 LeipzigTel.: 0341 / 9900788Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deKrausnickstr. 110115 BerlinTel.: 030 / 27572854Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deRechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.SprachkenntnisseEnglischRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den BereichenArbeitsrechtGesellschaftsrechtGewerblicher RechtschutzAGB-RechtDarüber hinus liegen seine Interessen in den BereichenVerkehrsrechtBau- und ArchitektenrechtRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied imBerliner AnwaltsvereinDeutschen Anwaltsverein


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