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„Schädlichkeit“ von Mitunternehmerbeteiligungen für Existenzgründer

§ 7g EStG enthält Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, die insbesondere für sog. Existenzgründer Anreize bieten soll.

Gemäß § 7g Abs. 6 EStG sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG muss die Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Für sog. Existenzgründer gelten gemäß § 7g Abs. 7 EStG Sonderregelungen.

Da der Gesetzgeber „Mitnahmeeffekte“ vermeiden wollte, sind die Voraussetzungen, wann ein Existenzgründer Rücklagen bilden kann, genau bestimmt: Gemäß § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG kann nur eine natürliche Person Existenzgründer sein, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Existenzgründung
• weder innerhalb der letzten fünf Jahre an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt war, noch
• Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt hat.


Bei Beurteilung der Existenzgründer-Eigenschaft sind somit Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an anderen Unternehmen (sog. Mitunternehmerschaft) unabhängig von der Höhe der Beteiligung schädlich, während bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Beteiligung immerhin bis zu 10% betragen darf.

Der BFH stellt nun klar (Urteil vom 02.08.2006 - XI R 44/05), dass selbst eine Mitunternehmerschaften zu jeweils weniger als 1 v.H. der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen stehe, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG jede gewerbliche Tätigkeit schädlich sei. Ferner folge aus der Unschädlichkeit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bis zu 10% nicht, dass Entsprechendes für die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gelten müsse.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 12/2006


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Gericht / Az.: BFH - Urteil vom 02.08.06 - XI R 44/05
Normen: § 7g EStG

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