Schadensrecht
Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Fußnote).
HLKO Art. 3
Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91
a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung
zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten
des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (Fußnote).
GG Art. 34
BGB § 839 Fk
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=19404
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Stand: Dezember 2025