Schadensersatz und Schmerzensgeld im Presserecht

Die Begriffe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeld werden im nichtjuristischen Gebrauch häufig nicht sauber getrennt. Dabei ist die Unterscheidung sehr grundsätzlicher Natur.

1. Schadensersatz

Der Schadensersatz kann nur dann gefordert werden, wenn durch eine ungerechtfertigte Presseaussage zu einem finanziellen Nachteil geführt. Wenn also zum Beispiel über ein Restaurant in unrichtiger Weise Vorwürfe zu mangelnder Hygiene erhoben werden und deshalb die Gäste fernbleiben, kann der Gewinneinbruch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit liegt in diesen Fällen vor allem darin den Schaden zu beziffern. Geltend gemacht wird die Differenz zu einem potentiell erzielten Gewinn, der nicht bewiesen werden kann. Insofern ist die Darstellung hier besonders wichtig, damit es ausreichend Anhaltspunkte für eine nachvolziehbare Schätzung gibt. Hierzu sind die Gericht auch befugt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Fußnote), und ein hierdurch eingetretener materieller Schaden. Darüber hinaus muss der Verfasser zumindest fahrlässig gehandelt haben, also üblicherweise die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt haben (Fußnote). Die Rechtsgrundlage im Gesetz ist § 823 BGB.

2. Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist üblicherweise ein immaterieller Schaden. Wenn z.B. bei der Berichterstattung über ein Verbrechen ein falsches Verdächtigenfoto verbreitet wird und der Betroffene in seinem Umfeld plötzlich als kriminell da steht. Möglicherweise verliert er weder seine Arbeitsstelle noch sein Bankkonto, aber dennoch ist ihm ein Nachteil entstanden, weil er immer wieder in die unangenehme Situation gerät, dass ihn auf Straße mit einem Verbrechen in Verbindung bringen könnten. In diesem Fall steht dem Betroffenen ein Schmerzensgeld zu, welches letztlich im Ermessen des Gerichts steht.

Die Zahlung von Schmerzensgeld ohne das ein materieller Schaden damit abgegolten wird, hat seine Grundlage vor allem im Präventionsgedanken, da sonst slebst schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde sanktionslos bleiben würden.

Voraussetzungen

Es muss eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen UND die Beeinträchtigung ist nach Art und Weise nicht auf andere Weise zu beheben (Fußnote). Im Übrigen muss der Verfasser auch in diesem Fall zumindest fahrlässig gehandelt haben. Die Höhe des Anspruchs richtet sich danach, ob wie intensiv in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde und wird begrenzt durch die Grundsätze der Pressefreiheit.


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Gericht / Az.: BVerG NJW 2006, 595
Normen: § 823 BGB

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