Schadensersatz und Schmerzensgeld im Presserecht
Die Begriffe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeld werden im nichtjuristischen Gebrauch häufig nicht sauber getrennt. Dabei ist die Unterscheidung sehr grundsätzlicher Natur.
1. Schadensersatz
Der Schadensersatz kann nur dann gefordert werden, wenn durch eine ungerechtfertigte Presseaussage zu einem finanziellen Nachteil geführt. Wenn also zum Beispiel über ein Restaurant in unrichtiger Weise Vorwürfe zu mangelnder Hygiene erhoben werden und deshalb die Gäste fernbleiben, kann der Gewinneinbruch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit liegt in diesen Fällen vor allem darin den Schaden zu beziffern. Geltend gemacht wird die Differenz zu einem potentiell erzielten Gewinn, der nicht bewiesen werden kann. Insofern ist die Darstellung hier besonders wichtig, damit es ausreichend Anhaltspunkte für eine nachvolziehbare Schätzung gibt. Hierzu sind die Gericht auch befugt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Fußnote), und ein hierdurch eingetretener materieller Schaden. Darüber hinaus muss der Verfasser zumindest fahrlässig gehandelt haben, also üblicherweise die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt haben (Fußnote). Die Rechtsgrundlage im Gesetz ist § 823 BGB.
2. Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist üblicherweise ein immaterieller Schaden. Wenn z.B. bei der Berichterstattung über ein Verbrechen ein falsches Verdächtigenfoto verbreitet wird und der Betroffene in seinem Umfeld plötzlich als kriminell da steht. Möglicherweise verliert er weder seine Arbeitsstelle noch sein Bankkonto, aber dennoch ist ihm ein Nachteil entstanden, weil er immer wieder in die unangenehme Situation gerät, dass ihn auf Straße mit einem Verbrechen in Verbindung bringen könnten. In diesem Fall steht dem Betroffenen ein Schmerzensgeld zu, welches letztlich im Ermessen des Gerichts steht.
Die Zahlung von Schmerzensgeld ohne das ein materieller Schaden damit abgegolten wird, hat seine Grundlage vor allem im Präventionsgedanken, da sonst slebst schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde sanktionslos bleiben würden.
Voraussetzungen
Es muss eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen UND die Beeinträchtigung ist nach Art und Weise nicht auf andere Weise zu beheben (Fußnote). Im Übrigen muss der Verfasser auch in diesem Fall zumindest fahrlässig gehandelt haben. Die Höhe des Anspruchs richtet sich danach, ob wie intensiv in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde und wird begrenzt durch die Grundsätze der Pressefreiheit.
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 823 BGB
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