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Schadensersatz, § 9 UWG

Schadensersatz, § 9 UWG

Geltend machen können den Anspruch auf Schadensersatz als Individualschutzanspruch nur Mitbewerber, somit Unternehmer. Verbrauchern und Verbänden steht kein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG zu.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Eine Zuwiderhandlung gegen § 9 UWG setzt voraus, dass der Handelnde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg bewusst herbeiführen möchte oder dessen Eintritt zumindest billigend in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn der Akteur die Unlauterkeit seines Verhaltens aufgrund der bekannten Tatsachen und Umstände als möglich erkennt oder akzeptiert, auch wenn er sich über die genauen rechtlichen Anforderungen nicht bewusst ist (1).

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich sind dabei objektive Kriterien, sodass es nicht auf individuelle Kenntnisse oder Fähigkeiten des Handelnden ankommt (2). Auch wer davon ausgeht, dass sein Verhalten zulässig ist, obwohl es tatsächlich unlauter ist, kann unter den oben genannten Umständen fahrlässig handeln (3).

Schadensersatz

Für den Umfang und Inhalt des Schadensersatzes finden gelten gemäß § 9 UWG die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 – 254 BGB (4).

Zu berücksichtigen sind jedoch die im Wettbewerbsrecht angelegten Besonderheiten. Wettbewerbsverstöße können sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition und damit die Geschäftschancen und Erfolgsaussichten der Mitbewerber auswirken.

Ziel des Schadensersatzanspruchs ist es, den Zustand herzustellen, der ohne die rechtswidrige Handlung bestehen würde (sog. Naturalrestitution). Aufgrund der komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge ist die exakte Berechnung des Schadens jedoch in der Praxis häufig schwierig (5).

Daher geht es in vielen Fällen zunächst nur um die grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzpflicht (6).

Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens trägt dabei stets der Geschädigte (7).

Mögliche Fälle:

  • Marktäquivalente irreführende Health Claims oder fehlende verpflichtende Kennzeichnungen, bei denen Verbraucher oder Abnehmer andere Produkte bevorzugen. Hier kann ein wahrscheinlicher Umsatzverlust ausreichend sein, um die schuldhafte Schädigung und damit den Schadensersatzgrund zu begründen.
  • Falschbehauptungen über Produkteigenschaften, beispielsweise, dass ein Mitbewerber keine Bio-Eigenschaften oder allergenfreie Rezepturen bietet, obwohl dies nicht zutrifft. Wird dadurch der Absatz wettbewerbswidrig vermindert, kann ebenfalls Schadensersatz in Betracht kommen.

Quellenindex:

(1): Köhler /Feddersen, UWG, § 9 Rn. 1.17

(2): BeckOK, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 9 Rn. 11

(3): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 9 Rn. 1.17

(4): Köhler/Feddersen, UWG, § 9 Rn. 1.23

(5): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 9 Rn. 16

(6): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 9 Rn. 1.23

(7): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 9 Rn. 16


 

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