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Schadensbegrenzung in der Insolvenz durch Aufrechnung

Grundsätzlich ist die Aufrechung im Insolvenzverfahren mit den der Insolvenzmasse zustehenden Forderungen möglich, wenn die zur Aufrechung gestellten Forderungen aus vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen stammen.

Sachverhalt:

S ist Kommanditist einer KG und scheidet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 01.03.2001 als Gesellschafter der KG aus. S steht ein unstreitiges Auseinandersetzungsguthaben i.H.v. 20.000 DM zu. Dieses zahlt die KG nicht aus, sondern verrechnet mit unstreitigen Forderungen in gleicher Höhe aus Lieferungen und Leistungen gegen den S auf. Die Lieferungen und Leistungen hat die KG vor Insolvenzeröffnung erbracht und sind fällig. Der Insolvenzverwalter des S geht von einer insolvenzrechtlich unzulässigen Aufrechung aus. (OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - 9 U 205/03)

Entscheidung:

Das OLG führt aus: § 94 InsO bestimmt, dass ein zur Zeit der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes oder Vertrages und anfechtungsrechtlich unbedenklich (s. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) begründetes Aufrechnungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird. § 95 InsO schützt Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens, auf deren Eintritt der Insolvenzgläubiger vertrauen dürfte, während § 96 InsO Aufrechnungsschutz bei sonstigen erst nach der Verfahrenseröffnung eintretenden oder zuvor anfechtbar (§§ 129 InsO) begründeten Aufrechnungslagen ausschließt. Der Grundgedanke des § 95 InsO ist der Vertrauensschutz. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung durchzusetzen, soll in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht werden. Sind die wechselseifigen Forderungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung schon begründet, jedoch noch bedingt oder ist die Forderung des Insolvenzgläubigers noch nicht fällig, so kann dieser aufrechnen, wenn nach Verfahrenseröffnung die Hindernisse wegfallen und sich die Forderungen dann in aufrechenbarer Weise gegenüberstehen Die Forderung der KG für Lieferungen und Leistungen war vor Insolvenzeröffnung fällig. Der Anspruch von S und nun des Insolvenzverwalters auf Auseinandersetzungsguthaben ist hingegen ein künftiger Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft entsteht. Der Anspruch ist jedoch ab Beginn der Mitgliedschaft in der Person des Gesellschafters im Kern vorhanden und bereits abtretbar. Danach war die Forderung des Insolvenzverwalters zeitlich erst nach der Forderung der KG durchsetzbar. Mithin konnte die KG wirksam aufrechnen.

Fazit:

Auf Grund der wirksamen Durchsetzung der Anfechtung konnte die KG ihre Forderungen vollständig liquidieren und war nicht auf die Insolvenzquote verwiesen. Sie brauchte auch keine Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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