Schadenersatz: Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis

Wird ein neues oder neuwertiges privat genutztes Kraftfahrzeug kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte den Schaden auch auf Neuwagenbasis abrechnen. Voraussetzung ist, dass ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug instand zu setzen und statt eines neuen ein repariertes Kraftfahrzeug zu nutzen. Weiterhin darf bei dem Fahrzeug eine Laufleistung von 1.000 km nicht überschritten worden sein. Darüber hinaus darf das Kraftfahrzeug nicht bereits so lange zugelassen gewesen sein, dass es nicht mehr als neu angesehen werden kann. Hier bilden ein bis zwei Monate die zeitliche Grenze.

Diese Voraussetzungen waren in dem folgenden Fall nicht erfüllt: Bei einem Verkehrsunfall wurde ein seit acht Tagen zugelassener PKW im Heckbereich beschädigt. Der 46.271 DM teure Wagen war erst 322 km gelaufen. Ein vom Versicherer des Unfallgegners eingeschalteter Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.539 DM und einen "merkantilen Minderwert" von 2.300 DM. Der Versicherer regulierte deshalb auf Reparaturkostenbasis und erstattete auch den Minderwert. Die Zahlung des Neuwagenpreises lehnte er dagegen ab.

Das Oberlandesgericht (Fußnote) Celle bestätigte die Auffassung des Versicherers. Es stellte klar, dass der eingetretene Schaden von einigem Gewicht sein muss. Bei einem geringen Sachschaden - wie hier - ist dem Geschädigten eine Reparatur zuzumuten. Beschränkt sich die Reparatur auf den Austausch von Montageteilen, verbunden mit einer Teillackierung der Karosserie, so kann noch nicht von einem erheblichen Schaden gesprochen werden. Dies ist erst der Fall, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk des Pkw so beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen (Fußnote).


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Stand: Dezember 2002


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