Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 04 - Gläubigerversammlung
1.2 Gläubigerversammlung
Den Gläubigern werden beim Ablauf des Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Insolvenzordnung sieht hierfür das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom zuständigen Insolvenzgericht einberufen und vom Insolvenzrichter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder durch einen Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder einzelner stimmberechtigter Mitglieder. Die erste Gläubigerversammlung wird als Berichtstermin bezeichnet. (Fußnote)
1.2.1 Zusammensetzung der Gläubigerversammlung
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sind folgende Personen berechtigt:
- absonderungsberechtige Gläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Insolvenzverwalter
- Schuldner
1.2.2 Befugnisse der Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung hat erhebliche Befugnisse. Sie kann z.B.
- einen Gläubigerausschuss einsetzen bzw. beibehalten
- einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen
- den Verwalter dazu auffordern Auskünfte und Berichte abzugeben
- über die vorläufige Fortführung oder Stilllegung des Schuldnerunternehmens entscheiden und den Verwalter dazu auffordern einen Insolvenzplan zu erstellen
- eine Veräußerung des Schuldnerunternehmens bzw. –betriebes blockieren
1.2.3 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Gläubiger gefasst. Die Stimmenmehrheit wird nach den Forderungsbeträgen berechnet. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern, das sind Gläubiger denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrages.
Beispiel:
Herr M hat seinen PKW (Wert: 8.000 €) zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Darlehens in Höhe von 10.000 € an die X Bank sicherungsübereignet. Da Herr M der
X Bank gegenüber nicht persönlich haftet, ist maßgeblich für die Bestimmung des Stimmrechts der X Bank im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M die Höhe des Sicherungsrechts, also der 8.000 €.
Berechtigt zur Teilnahme an den Abstimmungen sind in erster Linie Gläubiger deren Forderungen unbestritten sind. Sind Forderungen allerdings streitig, so können sich die Parteien unabhängig von einer späteren Entscheidung über das Bestehen der Forderung über ein Stimmrecht einigen. Kommt keine Einigung zustande, dann entscheidet das Gericht über die Gewährung eines Stimmrechts. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergabe eines Stimmrechts ist unanfechtbar, kann allerdings jederzeit vom Insolvenzgericht geändert werden.
Die von der Gläubigerversammlung erlassenen Beschlüsse sind ebenso für Gläubiger die nicht zur Gläubigerversammlung erschienen sind verbindlich. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines absonderungsberechtigten Gläubigers können Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Mit Fußnoten erschienen beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: Mai 2026
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