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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 21 - Haftungübergang nach § 25 HGB


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

3. Haftungsübergang nach § 25 HGB

Beim Kauf eines Unternehmens sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar, als Erwerber für Ansprüche aus dem übernommenen Unternehmen in Anspruch genommen zu werden. Neben den Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen die in 613a BGB geregelt sind (II. Kapitel) ergeben sich ebenso Haftungsansprüche gegenüber dem Erwerber für die vom Veräußerer verursachten Verbindlichkeiten. Die Haftung für solche Verbindlichkeiten wird in § 25 HGB [Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung] geregelt. Danach haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des Veräußerers, wenn er die bisherige Firma fortführt.

3.1 Haftungsvoraussetzungen

Um nach § 25 HGB haftbar zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerb unter Lebenden à (3.1.1)
  • Fortführung des Handelsgeschäfts à (3.1.2)
  • Fortführung der Firma à (3.1.3)

3.1.1 Erwerb unter Lebenden

Ein Erwerb unter Lebenden ist jede willentliche Unternehmensübertragung, die einen Inhaberwechsel bewirkt. Die Rechtsnatur des neuen Inhabers ist dabei bedeutungslos - er kann juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder natürliche Person sein (Fußnote).

3.1.2 Fortführung des Handelsgeschäfts [Unternehmenskontinuität]

Der Unternehmenserwerber muss dieses tatsächlich fortführen. Das Gesetz bezeichnet die Fortführung des Handelsgeschäfts als Unternehmenskontinuität (Fußnote).

3.1.3 Fortführung der Firma [Firmenkontinuität]

„Firma“ ist rechtlich der Name des Handelsgeschäftes, nicht das Handelsgeschäft selbst.
Eine Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber am Tag nach der Abmeldung des Gewerbes durch den früheren Inhaber seine umfassende Tätigkeit in den Räumen des früheren Inhabers unter Beibehaltung dessen Telefonanschlusses aufnimmt.
Aus der Sicht des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine Firmenfortführung, wenn der neue Firmenname als Hauptbestandteil weiterhin den bisherigen Firmennamen enthält und lediglich unter Wegfall des Vornamens der Tätigkeitsbereich (hier Tiefbau) und die Gesellschaftsform GmbH hinzugefügt werden (Fußnote).

Wann liegt eine Fortführung der Firma vor und wann nicht ?

Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma trotz eventueller vorgenommener Änderungen eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen vor:
alte Bezeichnung neue Bezeichnung

Elektro-S. Elektro S. GmbH
Druckerei H.S Druckerei H.S., Inhaber H-W
K.R.Metallwarenfabrik GmbH K.R. KG Metallwarenfabrik

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen nicht vor:

alte Bezeichnung neue Bezeichnung

E & Co. F & Co., vormals E
Eugen Mutz & Co. GmbH Eumuco Aktiengesellschaft
A.K. Baumaschinen, Im-Export und Export A.K Baumaschinen GmbH


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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