Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 18 - Widerspruch des Arbeitnehmers
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
2.7. Widerspruchsrecht
Aufgrund des Unternehmenskaufs durch den Erwerber besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Der Arbeitnehmer kann einer Übertragung seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber widersprechen. Aus welchen Gründen sich der Arbeitnehmer weigert ist generell unerheblich. Die Angabe eines besonderen Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich.
In welcher Form hat der Widerspruch des Arbeitnehmers zu erfolgen ?
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Damit ist die Schriftform nach § 126 BGB [Schriftform] à (2.7.1.) gemeint. Werden die Anforderungen des § 126 BGB durch den Arbeitnehmer nicht beachtet, z.B. mündlicher Widerspruch oder Benachrichtigung per Fax, führt das zur Unwirksamkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht nachgeholt werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als auf den neuen Inhaber übergegangen. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit sein Arbeitsverhältnis beim neuen Inhaber zu kündigen (Fußnote).
2.7.1. Schriftform
Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Widersprechende die Widerspruchserklärung eigenhändig, also handschriftlich unterzeichnet hat. Für die Schriftform spielt es keine Rolle ob die Widerspruchserklärung per Hand oder PC geschrieben wurde. Die Schriftform erfüllt im Gegensatz zur Textform à (2.6.1.) den Zweck der Klarstellungs-, Beweis- und Identitätsfunktion.
2.7.2. Frist
In § 613a Abs. 6 BGB ist dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt. Die Widerspruchsfrist beginnt nach Zugang der Unterrichtung des neuen oder alten Arbeitgebers über den Betriebsübergang. Der Widerspruch kann deshalb gegenüber dem neuen oder dem alten Inhaber erklärt werden (Fußnote).
2.7.3. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolge eines Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Inhaber verbleibt. Zu beachten ist, dass der alte Inhaber dem Arbeitnehmer aufgrund des Widerspruchs betriebsbedingt kündigen kann, wenn er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch .
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Arbeitsrecht/ KündigungRechtsinfos/ Arbeitsrecht/ Kündigung
Rechtsinfos/ Arbeitsrecht/ Betriebsübergang
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Unternehmenssanierung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Arbeitsrecht/ Betriebsübergang