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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 18 - Widerspruch des Arbeitnehmers

2.7. Widerspruchsrecht

Aufgrund des Unternehmenskaufs durch den Erwerber besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Der Arbeitnehmer kann einer Übertragung seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber widersprechen. Aus welchen Gründen sich der Arbeitnehmer weigert ist generell unerheblich. Die Angabe eines besonderen Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich.

In welcher Form hat der Widerspruch des Arbeitnehmers zu erfolgen ?

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Damit ist die Schriftform nach § 126 BGB [Schriftform] à (2.7.1.) gemeint. Werden die Anforderungen des § 126 BGB durch den Arbeitnehmer nicht beachtet, z.B. mündlicher Widerspruch oder Benachrichtigung per Fax, führt das zur Unwirksamkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht nachgeholt werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als auf den neuen Inhaber übergegangen. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit sein Arbeitsverhältnis beim neuen Inhaber zu kündigen (Fußnote).

2.7.1. Schriftform

Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Widersprechende die Widerspruchserklärung eigenhändig, also handschriftlich unterzeichnet hat. Für die Schriftform spielt es keine Rolle ob die Widerspruchserklärung per Hand oder PC geschrieben wurde. Die Schriftform erfüllt im Gegensatz zur Textform à (2.6.1.) den Zweck der Klarstellungs-, Beweis- und Identitätsfunktion.

2.7.2. Frist

In § 613a Abs. 6 BGB ist dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt. Die Widerspruchsfrist beginnt nach Zugang der Unterrichtung des neuen oder alten Arbeitgebers über den Betriebsübergang. Der Widerspruch kann deshalb gegenüber dem neuen oder dem alten Inhaber erklärt werden (Fußnote).

2.7.3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge eines Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Inhaber verbleibt. Zu beachten ist, dass der alte Inhaber dem Arbeitnehmer aufgrund des Widerspruchs betriebsbedingt kündigen kann, wenn er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.



Stand: Mai 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



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