Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 14 - Kündigungsverbot
2.3. Kündigungsverbot
Grundsätzlich erklärt § 613a Abs. 4 BGB die Kündigungen die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden für unwirksam. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs liegt dann vor, wenn dieser der tragende Grund und nicht nur der Anlass für die Kündigung ist.
Bestehen Ausnahmen ?
Ausnahmen bestehen bei Kündigungen aus anderen Gründen als des Betriebsübergangs. Darunter fallen Kündigungen aus
- personenbedingten à (2.3.1.)
- verhaltensbedingten oder à (2.3.2.)
- betriebsbedingten Gründen à (2.3.3.)
2.3.1. Personenbedingte Gründe
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Qualifikation nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig zu erfüllen. Gründe können sein,
- mangelnde körperliche oder geistige Eignung
- Arbeitsverhinderung wegen Haft
- bei ausländischen Arbeitnehmern, Wegfall der Arbeitserlaubnis
2.3.2. Verhaltensbedingte Gründe
Trotz genügender Eignung verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten.
Darunter fallen
- Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, (Nichtbeachtung von Alkohol- und Rauchverbot)
- strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Diebstahl im Betrieb)
- Störung des Betriebsfriedens (tätliche Auseinandersetzung, wiederholte Unpünktlichkeit)
2.3.3. Betriebsbedingte Gründe
Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen entgegenstehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
- Absatzschwierigkeiten vorliegen
- Ausbleiben von Krediten
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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