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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 18 - Widerspruch des Arbeitnehmers

2.7. Widerspruchsrecht

Aufgrund des Unternehmenskaufs durch den Erwerber besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Der Arbeitnehmer kann einer Übertragung seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber widersprechen. Aus welchen Gründen sich der Arbeitnehmer weigert ist generell unerheblich. Die Angabe eines besonderen Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich.

In welcher Form hat der Widerspruch des Arbeitnehmers zu erfolgen ?

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Damit ist die Schriftform nach § 126 BGB [Schriftform] à (2.7.1.) gemeint. Werden die Anforderungen des § 126 BGB durch den Arbeitnehmer nicht beachtet, z.B. mündlicher Widerspruch oder Benachrichtigung per Fax, führt das zur Unwirksamkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht nachgeholt werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als auf den neuen Inhaber übergegangen. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit sein Arbeitsverhältnis beim neuen Inhaber zu kündigen (Fußnote).

2.7.1. Schriftform

Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Widersprechende die Widerspruchserklärung eigenhändig, also handschriftlich unterzeichnet hat. Für die Schriftform spielt es keine Rolle ob die Widerspruchserklärung per Hand oder PC geschrieben wurde. Die Schriftform erfüllt im Gegensatz zur Textform à (2.6.1.) den Zweck der Klarstellungs-, Beweis- und Identitätsfunktion.

2.7.2. Frist

In § 613a Abs. 6 BGB ist dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt. Die Widerspruchsfrist beginnt nach Zugang der Unterrichtung des neuen oder alten Arbeitgebers über den Betriebsübergang. Der Widerspruch kann deshalb gegenüber dem neuen oder dem alten Inhaber erklärt werden (Fußnote).

2.7.3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge eines Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Inhaber verbleibt. Zu beachten ist, dass der alte Inhaber dem Arbeitnehmer aufgrund des Widerspruchs betriebsbedingt kündigen kann, wenn er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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