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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 18 - Widerspruch des Arbeitnehmers

2.7. Widerspruchsrecht

Aufgrund des Unternehmenskaufs durch den Erwerber besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Der Arbeitnehmer kann einer Übertragung seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber widersprechen. Aus welchen Gründen sich der Arbeitnehmer weigert ist generell unerheblich. Die Angabe eines besonderen Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich.

In welcher Form hat der Widerspruch des Arbeitnehmers zu erfolgen ?

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Damit ist die Schriftform nach § 126 BGB [Schriftform] à (2.7.1.) gemeint. Werden die Anforderungen des § 126 BGB durch den Arbeitnehmer nicht beachtet, z.B. mündlicher Widerspruch oder Benachrichtigung per Fax, führt das zur Unwirksamkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht nachgeholt werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als auf den neuen Inhaber übergegangen. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit sein Arbeitsverhältnis beim neuen Inhaber zu kündigen (Fußnote).

2.7.1. Schriftform

Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Widersprechende die Widerspruchserklärung eigenhändig, also handschriftlich unterzeichnet hat. Für die Schriftform spielt es keine Rolle ob die Widerspruchserklärung per Hand oder PC geschrieben wurde. Die Schriftform erfüllt im Gegensatz zur Textform à (2.6.1.) den Zweck der Klarstellungs-, Beweis- und Identitätsfunktion.

2.7.2. Frist

In § 613a Abs. 6 BGB ist dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt. Die Widerspruchsfrist beginnt nach Zugang der Unterrichtung des neuen oder alten Arbeitgebers über den Betriebsübergang. Der Widerspruch kann deshalb gegenüber dem neuen oder dem alten Inhaber erklärt werden (Fußnote).

2.7.3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge eines Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Inhaber verbleibt. Zu beachten ist, dass der alte Inhaber dem Arbeitnehmer aufgrund des Widerspruchs betriebsbedingt kündigen kann, wenn er keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.



Stand: Mai 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



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