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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 17 - Unterrichtungspflicht

2.6. Unterrichtungspflicht

Für den Erwerber oder den Veräußerer besteht ebenso die Pflicht die Mitarbeiter vor dem Übergang über den Inhaberwechsel in Textform zu informieren. Wird die Textform nicht gewahrt, ist die Unterrichtung unwirksam. Die mündliche Information auf einer Betriebsversammlung ist nicht ausreichend. Ebenso nicht ausreichend ist die Veröffentlichung der nötigen Angaben an einer zentralen Stelle im Betrieb (schwarzes Brett), da die Unterrichtung eine empfangsbedürftige Erklärung darstellt und in der vorgeschriebenen Textform zugehen muss. Nun, was ist unter Textform zu verstehen à (2.6.1) und was umfasst die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB genau? à (2.6.2)

2.6.1. Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

2.6.2. Umfang der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll folgende Punkte umfassen:

  • den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, à (2.6.2.1.)
  • den Grund für den Übergang, à (2.6.2.2.)
  • die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer, à (2.6.2.3.)
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. à (2.6.2.4.)

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich über die Person des neuen Inhabers ein Bild machen können. Es soll dadurch eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts geschaffen werden. Eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung führt zum Beginn einer einmonatigen Widerspruchsfrist. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die veröffentlichten Informationen müssen korrekt sein und können vom Gericht überprüft werden. Der alte und der neue Inhaber sind für die Durchführung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.

Was sollen die für die Unterrichtung notwendigen Punkte inhaltlich umfassen?


2.6.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs

Hier soll der Zeitpunkt oder der geplante Stichtag der Übertragung genannt werden.

2.6.2.2. Grund des Übergangs

In diesem Fall soll der wirtschaftliche Hintergrund erläutert werden. Es genügt stichwortartig zu beschreiben welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinter dem Betriebsinhaberwechsel stehen, z.B. die Ausgliederung eines Produktionsbereiches.

2.6.2.3. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des § 613a BGB aus dem sich die genannten Folgen ergeben ist hier nicht möglich.

  • Es muss über die Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unterrichtet werden, sowie klar und deutlich klargestellt werden, dass der neue Inhaber unverändert in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag eintritt.
  • Unterrichtung über den Kündigungsschutz
  • Haftung des alten und des neuen Inhabers
  • Auswirkungen des Betriebsübergangs auf den Betriebsrat

2.6.2.4. Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Dieser Punkt soll sich mit den Maßnahmen befassen die durch den Übergang auf den Arbeitnehmer zukommen. Darunter sind vor allem Weiterbildungs- und andere Maßnahmen gemeint die die berufliche Weiterentwicklung betreffen. Wie in der Überschrift dargestellt müssen die Maßnahmen in Aussicht genommen sein, dass bedeutet, dass sie zwar noch nicht feststehen aber schon ein konkretes Planungsstadium erreicht haben. Die Weiterbildungsmaßnahmen betreffen beispielsweise, die Schulung an neuen Maschinen durch Produktionsumstellung (Fußnote).

Besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Betriebsübergang zu wehren?


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fu0noten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2. Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.



Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



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