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S PAY/S InterPay

S-PAY/S-InterPay 1. Die Wesensgleichheit einzelner Bestandteile kollidierender Marken kann trotz Klangidentität zu verneinen sein, wenn der Verkehr jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke lediglich an eine Serie gewöhnt war, in welcher der Stammbestandteil eine besondere Gestaltung aufweist (Fußnote). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine erhöhte Kennzeichnungskraft des geltend gemachten Stammbestandteils in einfacher Schreibweise bestritten ist und der vermeintlich gleiche Bestandteil der angegriffenen Marke (Fußnote) einen dienstleistungsbezogenen Sinngehalt hat. 2. S-Pay ist mit S-InterPay (Fußnote) auch unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie nicht verwechselbar (Fußnote). Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Bundespatentgericht 33 W (pat) 87/03 vom 03.05.2005
Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

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RechtsinfosMarkenrecht