Risikoausschlüsse bei der Feuerversicherung

Feuerversicherung

Risikoausschlüsse bei der Feuerversicherung

Die AFB enthalten eine Reihe sog. Risikoausschlüsse. Die für die Praxis wichtigsten sind in § 1 Nr. 5 AFB aufgeführt. Hierzu gehören die Betriebs-, Seng-, Strom- und Überspannungsschäden.


1. Betriebsschäden

Nach § 1 Nr. 5 a AFB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Grund des Ausschlusses ist, dass der Versicherer nicht für solche Gefahren aufkommen will, die bei einem gezielten Einsatz von Feuer oder Wärme entstehen. Als Beispiel kann das Zubereiten von Speisen auf einem Gasherd oder der Einsatz eines Heizkissens genannt werden. Nach allgemeiner Definition beginnt Wärme ab einer Temperatur von 50° C, so dass auch bei einem Einsatz eines Bügeleisens oder eines Wäschetrockner die Wäsche von Wärme ausgesetzt ist.

Der Risikoausschluss bezieht sich nach § 1 Nr. 6 AFB nicht auf sog. Folgeschäden. Wird beispielsweise durch ein defektes Heizkissen ein Brand ausgelöst, sind die Bettdecke und die Matratze nicht versichert, da sie unmittelbaren Kontakt zum Heizkissen hatten. Für das Kopfkissen müsste dagegen Ersatz geleistet werden, da es nur mittelbaren Kontakt zum Heizkissen hatte.


2. Sengschäden

Nach § 1 Nr. 5 b AFB sind Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sengschäden entstehen, wenn nicht Feuer, sondern nur Hitze auf die versicherte Sache einwirkt. Klassisches Beispiel für einen Sengschaden ist die glühende Zigarette, die ein Teppich beschädigt.

Wirkt dagegen die Hitze eines Brandes auf die Sache ein, liegt ein Folgeschaden vor, der nach § 1 Nr. 6 Abs. 3 AFB versichert ist.


3. Stromschäden


Gem. § 1 Nr. 5 d AFB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen. Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass auch für Schäden an Teilen der elektrischen Einrichtung keine Haftung besteht. Wird also durch Überspannung auch das Gehäuse einer Stereoanlage beschädigt, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Folgeschäden sind daher nicht von der Vorschrift umfasst. Da aber durch Stromschäden Wärme entsteht, greift regelmäßig auch die Vorschrift des § 1 Nr. 5 a AFB. Verursacht aber ein Brand den Stromschaden an der elektrischen Einrichtung, sind solche Schäden über § 1 Nr. 6 Abs. 2 AFB nicht ausgeschlossen.


4. Blitzschäden

Vom Versicherungsschutz sind nach § 1 Nr. 5 e AFB schließlich nicht die Schäden umfasst, die durch Blitzschlag mittelbar auf die elektrische Einrichtung übergegangen sind. Streitig ist, ob solche Schäden bereits dann vorliegen, wenn ein Blitz in eine Leitung einschlägt und das Gerät infolge von Überspannung beschädigt oder zerstört wird. Die wohl herrschende Meinung verneint dies. Ein Unmittelbarer Übergang liegt dann noch vor, wenn der Blitz in eine Leitung einschlägt und dadurch eine elektrische Einrichtung beschädigt wird.


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Stand: Oktober 2006


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Normen: § 1 AFB

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