Risiko des Verleihers bei verdeckter ANÜ trotz Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Um Sicher zu gehen haben wir eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Doch was bedeutet es für den Auftragnehmer, wenn seine im Rahmen seiner Vertragserfü+llung gegenüber dem Kunden eingesetzten Mitarbeiter plötzlich geltend machen, es handle sich um erlaubte Arbeitnehmerüberlassung? Welches Risiko geht der "Verleiher" ein?

Ihm droht möglicherweise ein immenser Schaden aus dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz:
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern den Arbeitsbedingungen entsprechen, die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten - "equal pay" / "equal treatment". Unter Arbeitsbedingungen sind alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen zu verstehen. Unter Arbeitsentgelt versteht man nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile. Damit sind auch Einmalzahlungen wie z.B. Jahressonderzahlungen und zusätzliche Urlaubsvergütung gemeint.

Ein mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit beim Entleiher beschäftigter Stammarbeitnehmer gilt als Vergleichsmaßstab.

Um das Risiko abschätzen zu können, müssten die "ungewollten" Zeitarbeitsfirmen die Bedingungen der Beschäftigung bei dem Entleiher in Erfahrung bringen, wozu ihnen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleihunternehmen zuerkannt wird - was aber nicht gilt, wenn keine ANÜ angedacht ist. Eine Risikoeinschätzung wird also nur vage möglich sein.

 

Gibt es Auswege aus der Misere?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zwei Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor:

in den ersten sechs Wochen des Beschäftigungsverhältnisses muss lediglich ein der Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechenden Entgelt bezahlt werden;

ein Tarifvertrag lässt abweichende Regelungen zu.

Ersteres hilft nicht. Der Tarifvertrag kann das rettende Ufer sein.

Im Laufe des Jahres haben jedenfalls der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.(BZA), der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.(iGZ), die Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitunternehmen (INZ) und die Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MVZ) Tarifverträge geschlossen. Tarifgebunden sind aber nur Mitglieder.

Was bleibt Nichtmitgliedern an Möglichkeiten?

Ein Tarifvertrag kann einzelvertraglich in den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer einbezogen werden. Dann ist der Mitarbeiter mit der Nase auf das Problem gestoßen und das Unheil nimmt seinen Lauf.

Und jetzt?

Gute Arbeitsverträge und klare Handlungsanweisungen an die Mitarbeiter vor Ort. Wir helfen gerne!


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/07


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