Restschuldbefreiung und Selbständigkeit - neues Risiko durch BGH-Urteil
Bei selbständiger Tätigkeit – nach Freigabe des Geschäftsbetriebs im laufenden Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase – sind entsprechend § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen zur Insolvenzmasse zu leisten, die dem entsprechen, was der Schuldner im Rahmen einer angemessenen abhängigen Beschäftigung verdienen würde.
1.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der selbständig tätige Schuldner Zahlungen an die Insolvenzmasse bzw. den Treuhänder leisten, wann immer es ihm möglich war. Wichtig war nur, dass entsprechende Zahlungen eingegangen waren, bevor nach Ablauf der 6 Jahre im Schlusstermin über die Restschuldbefreiung entschieden wurde.
Die - in der Literatur immer umstrittene - Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlungen hat der BGH durch seine Entscheidung vom 19.07.2012 grundlegend verändert. Soweit seine wirtschaftliche Lage es zulässt, soll der Insolvenzschuldner nunmehr zumindest einmal jährlich Zahlungen leisten. Leistet der Schuldner keine Zahlungen, die denjenigen bei Ausübung einer angemessenen Beschäftigung entsprechen, so muss er sich von dem Vorwurf entlasten, seine (Zahlungs)-obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Er muss also darlegen, welche Einkünfte er im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat und warum ihm daraus keine Zahlungen möglich waren.
2.
Der Selbständige muss ermitteln, wie hoch der Pfandbetrag ist, der aus einer angemessenen – seinen Vortätigkeiten und seiner Ausbildung entsprechenden – Tätigkeit an die Insolvenzmasse abzuführen wäre.
Bei langjähriger Selbständigkeit abseits der eigentlichen Berufsausbildung oder Tätigkeiten, die ganz überwiegend nur von Selbständigen ausgeübt werden kann dies bereits große Schwierigkeiten bereiten. Dann sind regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Zahlungen erfolgen auf eigenes Risiko, da weder der Insolvenzverwalter/Treuhänder noch das Insolvenzgericht die Höhe unanfechtbar festsetzen können.
3.
Wenn keine regelmäßigen Zahlungen erfolgen, hat der Schuldner nunmehr die Pflicht darzulegen, warum er sie nicht leisten konnte. Hierzu muss er unaufgefordert offenlegen, welche Überschüsse er aus seiner selbständigen Tätigkeit im vorangegangenen Jahr erwirtschaftet hat. Bei ausreichenden Überschüssen im Vorjahr sind entsprechende Rückstellungen zu bilden – zumindest für das Folgejahr. Wenn im ersten oder länger als ein Jahr keine Zahlungen geleistet werden können, sollte der Schuldner neben der Selbständigkeit Bewerbungen um ein Anstellungsverhältnis aufnehmen und bei Erfolg in ein solches wechseln. Andernfalls könnte ihm hieraus der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung gemacht werden.
Fazit:
Das bisherige Risiko bei selbständiger Tätigkeit am Ende der Laufzeit einen zu geringen Betrag zur Insolvenzmasse gezahlt zu haben, wird durch den BGH vorverlagert, so dass jedes Jahr entweder entsprechende Beträge gezahlt oder dargelegt werden muss, warum sie (ausnahmsweise) nicht gezahlt werden konnten.
1.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der selbständig tätige Schuldner Zahlungen an die Insolvenzmasse bzw. den Treuhänder leisten, wann immer es ihm möglich war. Wichtig war nur, dass entsprechende Zahlungen eingegangen waren, bevor nach Ablauf der 6 Jahre im Schlusstermin über die Restschuldbefreiung entschieden wurde.
Die - in der Literatur immer umstrittene - Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlungen hat der BGH durch seine Entscheidung vom 19.07.2012 grundlegend verändert. Soweit seine wirtschaftliche Lage es zulässt, soll der Insolvenzschuldner nunmehr zumindest einmal jährlich Zahlungen leisten. Leistet der Schuldner keine Zahlungen, die denjenigen bei Ausübung einer angemessenen Beschäftigung entsprechen, so muss er sich von dem Vorwurf entlasten, seine (Zahlungs)-obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Er muss also darlegen, welche Einkünfte er im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat und warum ihm daraus keine Zahlungen möglich waren.
2.
Der Selbständige muss ermitteln, wie hoch der Pfandbetrag ist, der aus einer angemessenen – seinen Vortätigkeiten und seiner Ausbildung entsprechenden – Tätigkeit an die Insolvenzmasse abzuführen wäre.
Bei langjähriger Selbständigkeit abseits der eigentlichen Berufsausbildung oder Tätigkeiten, die ganz überwiegend nur von Selbständigen ausgeübt werden kann dies bereits große Schwierigkeiten bereiten. Dann sind regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Zahlungen erfolgen auf eigenes Risiko, da weder der Insolvenzverwalter/Treuhänder noch das Insolvenzgericht die Höhe unanfechtbar festsetzen können.
3.
Wenn keine regelmäßigen Zahlungen erfolgen, hat der Schuldner nunmehr die Pflicht darzulegen, warum er sie nicht leisten konnte. Hierzu muss er unaufgefordert offenlegen, welche Überschüsse er aus seiner selbständigen Tätigkeit im vorangegangenen Jahr erwirtschaftet hat. Bei ausreichenden Überschüssen im Vorjahr sind entsprechende Rückstellungen zu bilden – zumindest für das Folgejahr. Wenn im ersten oder länger als ein Jahr keine Zahlungen geleistet werden können, sollte der Schuldner neben der Selbständigkeit Bewerbungen um ein Anstellungsverhältnis aufnehmen und bei Erfolg in ein solches wechseln. Andernfalls könnte ihm hieraus der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung gemacht werden.
Fazit:
Das bisherige Risiko bei selbständiger Tätigkeit am Ende der Laufzeit einen zu geringen Betrag zur Insolvenzmasse gezahlt zu haben, wird durch den BGH vorverlagert, so dass jedes Jahr entweder entsprechende Beträge gezahlt oder dargelegt werden muss, warum sie (ausnahmsweise) nicht gezahlt werden konnten.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: 295 Abs. 2 InsO
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