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Restschuldbefreiung trotz Studium statt Erwerbstätigkeit

Damit das Insolvenzverfahren nicht zu einem Freibrief für den Schuldner verkommt, hat der Gesetzgeber den Schuldner verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Für den Schuldner stellt sich die Frage, ob er mit der Durchführung eines Studium diese Pflicht verletzt und ihm womöglich auf Antrag seiner Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt werden kann. 

Die Rechtssprechung hat sich hiermit kaum beschäftigt. Es muss wohl differenziert werden. 

Als unstreitig gilt, dass sich der Schuldner nicht durch Einschreibung nach Antragstellung der Pflicht zur Erwerbstätigkeit entziehen kann. In diesem Fall ist es ihm vielmehr zuzumuten, dass Studium für eine Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben.

Für den Fall, dass während eines laufenden Studiums die Insolvenz beantragt ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So das Amtsgericht Göttingen in einer Entscheidung vom 19.02.2004 (74 IK 175/00):

"Der Forderungsbestand in Höhe von circa 22.000,- DM erklärt sich aus einer Mithaft der Schuldnerin für den Gewerbebetrieb ihres Vaters. Bei dieser Sachlage dürfte von von einer Erwerbsobliegenheit der Schuldnerin solange nicht auszugehen sein, wie sie ihrem Studium jedenfalls im zeitlich angemessenen Rahmen nachgeht. Zu bedenken ist auch, dass die Schuldnerin bei erfolgreichem Abschluss des Studiums mittelfristig eine höheres Einkommen erzielen kann als bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Kraft."

Ohne Betrachtung des Einzelfalls kann nur allgemein festgehalten werden: Soweit keine besonderen Umstände zu Lasten des Schuldners sprechen, ist die Aufgabe zumindest nach Ableistung der Zwischenprüfung nicht mehr zuzumuten. (Vallender in: Uhlenbruck Insolvenzordnung Kommentar 12.Auflage § 295 Rn. 15) Jedoch bleibt der Schuldner gehalten, sein Studium ohne schuldhafte Verzögerungen und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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