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Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 5.1 Obliegenheiten Mitwirkungs und Auskunftspflicht Anzeigen

Die einzelnen Obliegenheiten des Schuldners umfassen im Bereich der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten - die Anzeige jedes Wohnsitzwechsels - die Anzeige jedes Wechsels seiner Beschäftigungsstelle - die Angabe der von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge - die Angabe des von § 295 I Ziff. 2 InsO erfassten Vermögens - die Auskunft über seine Erwerbstätigkeit - die Auskunft über sein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit - die Auskunft über seine Bezüge - die Auskunft über sein Vermögen

Anzeige jedes Wohnsitzwechsels

Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen. Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Schuldners. ,,Unverzüglich`` bedeutet, dass der Schuldner die Anzeige an das Insolvenzgericht und an den Treuhänder ohne schuldhaftes Zögern zu erstatten hat (§ 121 I S. 1 BGB). Wenn der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgibt, ohne bereits eine neue Adresse angeben zu können unter der er erreichbar ist, so muss er eine Adresse angeben können, unter welcher er zumindest vorübergehend zu erreichen ist. Beispiel: Schubert muss berufsbedingt umziehen. Da er seine alte Wohnung verlassen muss, seine neue aber erst in einem Monat beziehen kann kommt er für diesen Monat bei seinem Schulfreund Freu unter. Hier hat Schubert die Pflicht dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht unter Angabe von Freu´s Adresse mitzuteilen, dass er während diesem Monat – vorübergehend – bei diesem zu erreichen ist. Diese Vorschrift soll nicht nur der Information des Treuhänders und des Insolvenzgerichts dienen, sondern darüber hinaus sicherstellen, dass der Schuldner jederzeit erreichbar ist. Dazu ist die Nennung der genauen Adresse notwendig, an der sich der Schuldner aufhält. Schließlich soll der Treuhänder und das Insolvenzgericht die Möglichkeit haben, den Schuldner in der Wohlverhaltensperiode zu überwachen. Aus diesem Grund müssen sie in der Lage sein, den Schuldner stets auf postalischem oder telefonischem Wege erreichen zu können um etwa Auskünfte anzufordern.

Anzeige jedes Arbeitsplatzwechsels

Der Schuldner wechselt seine Beschäftigungsstelle, wenn er seine alte Stelle aufgibt und eine Neue annimmt. Jedes Wechseln der Beschäftigungsstelle muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich angezeigt werden. Unverzüglich bedeutet – wie oben schon geschildert – die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erstatten. Hiermit wird nicht lediglich bezweckt, dass das Insolvenzgericht und der Treuhänder über die neuesten Entwicklungen informiert sind. Dem Treuhänder muss es beispielsweise möglich sein, seiner Verpflichtung nachzukommen und dem Arbeitgeber Abtretungsanzeigen zuzustellen und die Bezüge einzuziehen. Wenn der Schuldner eine Nebenbeschäftigung eingeht, so ist er verpflichtet, auch diese dem Treuhänder anzuzeigen. Denn der Treuhänder muss jederzeit darüber unterrichtet sein, an welcher Stelle oder an welchen Stellen der Schuldner einer Beschäftigung nachgeht und wo Entgelte verdient werden, die an ihn abzuführen sind.1 Beispiel: Schuldner Schubert arbeitet als Maurermeister in einer Baufirma. Neben dieser Tätigkeit trägt täglich die Morgenausgabe der Zeitung aus. Damit der Treuhänder weiß, wo Schubert Entgelt verdient und wie viel, ist Schubert verpflichtet dem Treuhänder seine Nebentätigkeit mitzuteilen, da die Einkünfte aus der Nebentätigkeit auch dazu führen, dass der Betrag, welcher gepfändet werden kann, ansteigt.

Angabe der von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge

Es obliegt dem Schuldner, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. Diese Obliegenheit erstreckt sich lediglich auf pfändbare Bezüge. Der Begriff ,,verheimlichen`` bedeutet, dass der Schuldner Informationen der Kenntnis des Treuhänders entzieht. Ein Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner unrichtige Angaben macht oder auf Fragen unrichtige Antworten gibt! Werden pfändbare Bezüge vom Arbeitgeber versehentlich an den Schuldner ausbezahlt, weil der Arbeitgeber die Abtretung nicht beachtet hat, so ist der Schuldner verpflichtet, diese Gelder unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten. Beispiel: Der Arbeitgeber des Schuldners Schubert hat versehentlich auch die der Pfändung unterliegenden Beträge an Herrn Schubert ausbezahlt anstatt an den Treuhänder. Herr Schubert ist in diesem Falle verpflichtet, die zu Unrecht an ihn bezahlten Beträge an den Treuhänder abzuführen. Dies muss unverzüglich geschehen.

Angabe von Erbschaften

Es obliegt dem Schuldner, von Todes wegen erlangtes Vermögen anzuzeigen (§ 295 I .2 InsO). Der Schuldner muss dem Treuhänder selbsttätig mitteilen, dass und was er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erlangt. Es soll dadurch gewährleistet werden, dass dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht deutlich wird, wie die Vermögensverhältnisse im Einzelnen beschaffen sind. Beispiel: Herr Schubert erbt von seiner Erbtante Elfriede 100.000,- €. Da dies dem Treuhänder Treu unerkannt geblieben ist, kann Herr Treu den Schuldner nicht auffordern, die Hälfte an ihn abzuführen. Hier hat der Schuldner die Pflicht, dem Treuhänder die Erbschaft mitzuteilen und nicht zu verheimlichen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1 Kübler/Pfütting/Wenzel, § 295 Rdnr. 23.


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Stand: Mai 2026


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Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Normen: § 121 I S. 1 BGB

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