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Restschuldbefreiung: Versagungsantrag bei Obliegenheitsverletzung des Schuldners


Insolvenzschuldner müssen während der Insolvenz und der Wohlverhaltensperiode sehr viele Obliegenheiten erfüllen. Hat ein Insolvenzschuldner nicht alle Obliegenheiten erfüllt, kann ihm deswegen in die Restschuldbefreiung versagt werden.

Gläubiger von Insolvenzschuldnern können dazu am Ende der Insolvenz (Insolvenz im engeren Sinne = Verteilungsverfahren) sowie am Ende der Wohlverhaltensperiode einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie müssen dazu glaubhaft machen, welche Obliegenheiten der Schuldner nicht erfüllt hat, und dass dies zu einer schlechteren Befriedigung von ihnen als Insolvenzgläubiger geführt hat.

Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Versagungsantrag sind hoch.
Wir prüfen die formale und rechtliche Wirksamkeit des zu stellenden Versagungsantrags.

Wir beraten hinsichtlich der Obliegenheiten des Schuldners und prüfen, ob eine Verletzung der Obliegenheiten durch den Insolvenzschuldner besteht.
Wir vertreten Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht und treten unberechtigten Ablehnungen von Versagungsanträgen entgegen.

Nach Stellung des Versagungsantrags ist es dem Insolvenzschuldner nicht mehr möglich, etwaige Obliegenheitsverletzungen nachzuholen, zum Beispiel nicht abgeführte Beträge an den Insolvenzverwalter nachzubezahlen, um doch noch Restschuldbefreiung zu erhalten.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025