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Restschuldbefreiung: Rechtsbehelfe des Schuldners

Der Schuldner hat im Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung verschiedene Rechtsbehelfe:

  • § 289 II InsO: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.
  • § 298 II InsO: Sofortige Beschwerde des selbständig tätigen Insolvenzschuldners gegen die Festsetzung des gem. § 295 II InsO abzuführenden Betrages (Fußnote).
  • § 296 III InsO: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode. - § 298 III InsO: Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Treuhändervergütung.
  • § 303 III InsO: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Restschuldbefreiung.

Sollte ein Rechtsmittel gegen eine insolvenzrechtliche Entscheidung nicht zulässig sein, so ist als Rechtsbehelf eine ,,Gegenvorstellung`` möglich, um eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung anzuregen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 289 II InsO, § 298 II InsO, § 295 II InsO, § 296 III InsO, § 298 III InsO, § 303 III InsO

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