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Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 2 - Außergerichtlicher Einigungsversuch


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

  Ist der Schuldner ,,Verbraucher``, muss er zuerst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern mittels eines ordnungsgemäßen Schuldenbereinigungsplans versuchen, bevor er einen eigenen Insolvenzantrag bei Gericht stellten darf. Hierzu erhält der Schuldner bei einem bereits vorliegenden Gläubigerantrag 3 Monate Zeit. So lange ruht das Verfahren (§§ 305, 306 InsO). Weist der Schuldner in diesen 3 Monaten nicht entweder · eine erfolgreiche Einigung mit allen Gläubigern (womit die Insolvenzlage durch Vergleich beseitigt ist), oder · das Scheitern der außergerichtlichen Einigung (durch Bescheinigung einer geeigneten Stelle) unter Stellung eines Eigeninsolvenzantrages samt Restschuldbefreiungsantrages nach, wird das Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung durchgeführt. Initiiert ein Verbraucher einen eigenen Insolvenzantrag (ohne dass bereits ein Gläubigerantrag vorlag), muss er ebenfalls zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Seinem Insolvenzantrag muss der Verbraucher eine (maximal 6 Monate alte) Bescheinigung einer geeigneten Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) beifügen, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. ,,Verbraucher`` im Sinne von § 304 InsO ist ein Schuldner, wenn er:

1.: nie selbständig tätig war

ODER

2.: jetzt nicht mehr selbständig tätig ist UND 2.1: keine Schulden wegen Lohn, Lohnsteuer oder Sozialabgaben ehemaliger Angestellter hat UND 2.2: insgesamt weniger als 20 Gläubiger hat. Aktuell (und sei es nur nebenher) selbständige Schuldner müssen immer das Regelinsolvenzverfahren wählen, bei dem ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich ist. Näheres erläutert das (in Vorbereitung befindliche) Buch ,,Verbraucherinsolvenz`` von Harald Brennecke und Markus Jauch.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 


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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .
Normen: §§ 305, 306 InsO, § 304 InsO

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