Restschuldbefreiung: Abwehr unberechtigter Versagungsanträge
Gläubiger von Insolvenzschuldnern können am Ende der Wohlverhaltensperiode einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie müssen dazu glaubhaft machen, welche Obliegenheiten der Schuldner nicht erfüllt hat, und dass dies zu einer schlechteren Befriedigung von ihnen als Insolvenzgläubiger geführt hat.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Versagungsantrag zur Restschuldbefreiung sind hoch. Wir prüfen Versagungsanträge auf formale und rechtliche Wirksamkeit. Wir vertreten Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht und tretend unberechtigten Versagungsanträgen entgegen.
Wir haben in unserer Praxis leider bereits Restschuldbefreiungsversagung durch Insolvenzrichter zur Kenntnis nehmen müssen, die Rechte frei von Kenntnis der Insolvenzordnung waren. Selbst auf unsere ausführliche Stellungnahme wurde der Gesetzestext der Insolvenzordnung schlicht ignoriert. Die vertretene Auffassung widersprach sämtlicher Meinungen von Rechtsprechung und Literatur. Der Insolvenzrichter war nicht einmal in der Lage darzustellen, wie er seine abweichende Meinung rechtfertigt.
Die Versagungsfeststellung konnte in diesem Fall erst durch Beschwerde zum Landgericht aufgehoben werden.
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Stand: November 2025