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Reine Buchstabenkombination kein zulässiger Vereinsname

Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Namen des Vereins enthalten. Über die Frage, ob der Vereinsname ausschlieslich aus einer Buchstabenkombination bestehen darf, hat jüngst das Oberlandesgericht München entschieden (Fußnote). Dem Beschluss lag eine Weigerung eines Registergerichts zugrunde, welches einem Verein wegen der Namensgebung, die aus einer Abkürzung von drei Buchstaben bestand, die Eintragung in das Vereinsregister verweigerte.

Das Oberlandesgericht München bekräftigt die in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass eine nicht aussprechbare Aneinanderreihung von Buchstaben i.S.v. Buchstabenkombinationen, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, eine Namensfunktion nicht zu kommt. Auch aus dem Umstand, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig Buchstabenkombinationen als Abkürzungen verwendet werden, wie etwa für politische Parteien, Gesellschaften und Vereine, ergäbe sich nichts anderes; denn in diesen Fällen handele es sich bei der bloßen Buchstabenkombination gerade nicht um den Namen der Organisation, sondern um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung.

Die Ablehung der Eintragung des Vereins durch das Registergerichts sei daher nicht zu beanstanden.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG München, Beschluss v. 11.10.2006 – 31 Wx 074/06
Normen: § 57 Abs. 1 BGB

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