Regress der Feuerwehr

Feuerversicherung

Regress der Feuerwehr

Bei der Löschung eines Brandes kommt regelmäßig die Feuerwehr zum Einsatz. Nach Abschluss des Löscheinsatzes stellt sich regelmäßig die Frage, für welche Kosten des Einsatzes die Versicherung aufkommen muss. Vorab muss dabei zwischen der öffentlich rechtlichen und der privaten Feuerwehr unterschieden werden.

Nach § 3 Nr. 3 b AFB können die Feuerlöschkosten von der privaten Feuerwehr als Feuerlöschkosten von der Versicherung verlangt werden. Anders dagegen die Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr. Nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 AFB werden die Aufwendungen für Leistungen der öffentlich-rechtliche Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter (Katastrophenschutz) nicht von der Versicherung ersetzt. Dies hat folgenden Hintergrund:

Die öffentlich-rechtliche Feuerwehr wird aus Steuermitteln finanziert. Sie wird daher im allgemeinen Interesse tätig. Der Verursacher eines Brandes oder der Begünstigte der Löscharbeiten kann für die Kosten des Feuerwehreinsatzes nur in Regress genommen werden, wenn ein solcher Regressanspruch gesetzlich normiert ist. Nach § 41 Abs. 2 des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) in Nordrhein-Westfalen ist dies der Fall, wenn der Verursacher den Brand vorsätzlich gelegt hat. Ähnlich lautende Vorschriften sind in den anderen Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz der Bundesländer normiert.

Nach umstrittener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll neben dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch aus dem privatrechtlichen Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestehen. Begründet wird dies damit, dass der Verursacher eines Brandes grundsätzlich zur Löschung des selbigen verpflichtet ist. Da ihm dies regelmäßig nicht möglich ist, führe die Feuerwehr für den Verursacher ein sogenanntes „auch fremdes Geschäft“. Diese Rechtsprechung ist abzulehnen.

Der Bundesgerichtshof verkennt, dass die Feuerwehr eine per Gesetz aufgetragene öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt. Sie will daher gerade kein Geschäft für jemand anderes tätigen. Ebenso werden durch die Anwendung der GoA die Vorschriften des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz in unzulässiger Weise umgangen, da die GoA für alle Fälle des Verschuldens eingreift. Der Regress der öffentlich-rechtlich organisierten Feuerwehr besteht aber nur bei vorsätzlicher Verursachung des Brandes.


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Stand: Oktober 2006


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Normen: § 3 AFB, § 41 FSHG

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