Art. 17 Abs. 4 c CMR regelt in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 CMR, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Es wird nicht geregelt, wen die Pflicht zur Be- und Entladung bzw. Verstauung trifft. Dies beurteilt sich nach den nach dem Internationalen Privatrecht einschlägigen nationalen Vorschriften. Ist deutsches Recht anwendbar, ergibt sich dies aus § 412 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach hat grundsätzlich der Absender für die ordnungsgemäße Beladung, Verstauung und Entladung zu sorgen. Der Frachtführer hat sich um die betriebssichere Verladung zu kümmern.