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Regelinsolvenz - Einführung ins Involvenzrecht Teil 2: Die Zuständigkeit der Gerichte

Zuständigkeit der Gerichte

1. Sachliche Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (§ 2 I InsO). Dieses Amtsgericht ist als Insolvenzgericht für den gesamten Bezirk des Landgerichts zuständig. Folglich gibt es pro Landgerichtsbezirk immer nur ein Insolvenzgericht, welches sich am Sitz des Landgerichts befindet.

Beispiel:
Schubert betreibt ein Unternehmen in Spaichingen (Landkreis Tuttlingen).
Sowohl in Spaichingen als auch in Tuttlingen gibt es ein Amtsgericht. Das zuständige Landgericht ist Rottweil (Landkreis Rottweil).
Will Schubert Insolvenzantrag stellen, so ist das Amtsgericht Rottweil zuständig, also weder das Amtsgericht in Spaichingen oder das Amtsgericht in Tuttlingen.

Da für Spaichingen das Landgericht Rottweil zuständig ist, ist in diesem Fall auch das Amtsgericht Rottweil für die Insolvenzanmeldung von Schubert zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit, geregelt in § 3 I InsO, ist ausschließlich. Das bedeutet, dass eine von § 3 I InsO abweichende Parteivereinbarung unwirksam ist.

Die örtliche Zuständigkeit gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, also unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens oder davon, ob eine natürliche Person Verbraucher oder Unternehmer ist oder war.

2.1. allgemeiner Gerichtsstand

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags. Verlegt der Schuldner zum Zwecke der Insolvenzantragstellung seinen Sitz, ändert dies die bis dahin bestehende örtliche Zuständigkeit nicht.

Dass in der Praxis ein Schuldner seinen Sitz absichtlich in einen fremden Landgerichtsbezirk verlegt, um auf dieser Weise der Aufmerksamkeit seiner Gläubiger zu entgehen, kommt vor. Der Umstand alleine, dass der Schuldner an seinem neuen Sitz keine nennenswerte werbende Tätigkeit aufgenommen hat, schließt die Ernsthaftigkeit der Sitzverlegung nicht aus. Dies kann allenfalls ein Indiz sein, die tatsächliche Verlegung des Sitzes in Zweifel zu ziehen.

2.2. Mittelpunkt selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit

Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort als seinem allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 I S. 2 InsO).

Beispiel:
Der allgemeine Gerichtsstand des selbständig tätigen Schuldners Schubert ist Pforzheim. Allerdings betreibt Schubert in Karlsruhe ein Antiquitätengeschäft. Somit liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit von Schubert in Karlsruhe.

Im Falle einer eintretenden Insolvenz wäre somit nicht das Amtsgericht in Pforzheim für den Insolvenzantrag von Schubert zuständig, sondern das Amtsgericht in Karlsruhe.

Die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners muss nicht gewerblicher Natur sein.

Es ist ausreichend, dass der Schuldner einer nachhaltigen, auf Erwerb zielenden unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Freiberufler) nachgeht. Der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt dort, wo die Geschäfte nach außen hin abgewickelt werden. Eine Eintragung ins Handelsregister oder eine satzungsmäßige Sitzregelung können allenfalls Indizcharakter besitzen. Maßgeblich ist der tatsächliche Geschäftsablauf.

Beispiel:

Angenommen, Schubert wäre mit seinem Antiquitätengeschäft in Pforzheim ins Handelsregister eingetragen.
Wenn er seine Tätigkeit nach außen hin in Karlsruhe abwickelt, so ist das Amtsgericht in Karlsruhe zuständig, da hier – vom tatsächlichen Geschäftsablauf ausgehend – der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit von Schubert liegt.

Betreibt der Schuldner verschiedene Niederlassungen oder Betriebsorte, ist in der Regel der Ort der zentralen Verwaltung der Mittelpunkt der geschäftlichen Betätigung nach außen. Konzernrechtlich ist eine Muttergesellschaft nur dann für die insolvente Tochtergesellschaft zuständig, wenn sie diese tatsächlich wirtschaftlich geleitet und gelenkt hat. Wurde die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens beendet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand und nicht mehr nach dem Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

Für eine GmbH ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Der Wohnsitz eines Geschäftsführers ist nicht maßgebend, auch wenn er mit der Abwicklung der Gesellschaft betraut wurde, die Geschäftsbücher an sich genommen hat und die weitere Korrespondenz führt.

2.3. Örtliche Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte

Nach § 3 I InsO können mehrere Insolvenzgerichte örtlich zuständig sein, wenn der Schuldner zwei Wohnsitze hat oder an mehreren Orten selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und nicht ersichtlich ist, ob an einem dieser Standorte der Mittelpunkt dieser selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, hat der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen den zulässigen Gerichtsständen (§ 4 InsO i.V.m. § 35 ZPO). Wird Antrag bei einem der örtlich zuständigen Insolvenzgerichte gestellt, so schließt diese Antragstellung die übrigen Gerichte aus (§ 3 II InsO).

Die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem Insolvenzantrag gestellt worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Schuldner beispielsweise seinen Wohnsitz dort aufgibt.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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