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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.3.: Antragsrecht des Schuldners


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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FASP Rechtsanwälte


Markus Jauch  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Der Schuldner ist in jedem Fall berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens über sein eigenes Vermögen zu beantragen.

Bei natürlichen Personen ist ein Eigenantrag für die Erlangung

der Restschuldbefreiung auch zwingend erforderlich.

Der Antrag des Schuldners ist vom Gericht auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen.

Prüfungsgegenstand des Gerichtes ist, ob der Schuldner sein Antragsrecht und den in Frage kommenden gesetzlichen Eröffnungsgrund ordnungsgemäß dargelegt hat.

Ist der Antrag zulässig, hat der Schuldner nach § 20 Abs.1 InsO dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.


1. Natürliche Person

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er den Insolvenzantrag persönlich stellen.

Bei der Antragstellung eines Regelinsolvenzverfahrens müssen keine amtlichen Vordrucke wie etwa beim Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet werden. Der der Antrag kann sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.


2. Juristische Person

Bei einer juristischen Person ist jeder organschaftliche Vertreter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt.

Die Berechtigung zur Antragstellung ist unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der Gesellschaft die Vertretungsbefugnisse geregelt sind (siehe obiges Beispiel).

Bei der juristischen Person ist die Antragsberechtigung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszugs.

Beispiel:

Herr G möchte als Geschäftsführer der S GmbH Insolvenzantrag stellen.

Um nachzuweisen, dass er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, legt er dem Gericht einen aktuellen Handelsregisterauszug vor.

In diesem ist vermerkt, dass G alleiniger Geschäftsführer der S GmbH ist.

Werden von dem Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer auch nach der Amtsniederlegung oder Abberufung noch die Geschäfte geführt (z.B. weil noch kein Nachfolger gefunden ist), so muss er als faktischer Geschäftsführer (aber nur als solcher) weiterhin als antragsberechtigt und damit auch als antragsverpflichtet angesehen werden.

Beispiel:

Herr G wurde von den Gesellschaftern der S GmbH von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen.

Da allerdings noch kein Nachfolger für Herrn G gefunden wurde, führt dieser mit Zustimmung der Gesellschafter die Geschäfte so lange weiter, bis ein Nachfolger für ihn gefunden ist.

In diesem Falle trifft Herrn G weiterhin die Verpflichtung und Möglichkeit, im Falle eines auftretenden Insolvenzgrundes, Insolvenzantrag zu stellen.

Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern und stellen nicht alle den Antrag, so muss der Antrag von dem Antragsteller außerdem glaubhaft gemacht werden.

Beispiel:

Herr G ist einer von drei Geschäftsführern der S GmbH.

Herr G stellt Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht.

Da G alleine den Antrag stellt (die anderen beiden Geschäftsführer sind entweder beim Gerichtstermin nicht anwesend oder wollen keinen Antrag stellen), muss er den Insolvenzantrag glaubhaft machen.

G muss darlegen, dass ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorhanden ist.

Mit der Pflicht zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes will das Gesetz verhindern, dass beispielsweise wegen gesellschaftsinterner Auseinandersetzungen willkürlich Insolvenzantrag gestellt wird (§ 15 II S. 1 InsO).

Weiter soll das Insolvenzgericht die übrigen antragsberechtigten Personen, welche der Antragstellung nicht zugestimmt haben, hören (§ 15 II S. 2 InsO). Deshalb muss der Antragsteller die Anschriften der weiteren Geschäftsführer im Antrag angeben.

3. Rücknahme des Insolvenzantrags

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (= Insolvenzantrag) kann zurückgenommen werden.

Allerdings ist dies nicht dauerhaft möglich: Die Rücknahmebefugnis besteht nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen rechtskräftiger Abweisung.

Ende der Befugnis zur Rücknahme des Insolvenzantrags:

Sowie das Insolvenzverfahren eröffnet ist, endet die Befugnis zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wirksam, wenn der Eröffnungsbeschluss aus dem internen Geschäftsbetrieb des Insolvenzgerichts herausgegeben wird (z.B. Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Zeitung, im Internet etc.).

Mit der Rechtskraft der Abweisung eines Insolvenzantrags endet die Befugnis der Rücknahme des Insolvenzantrags ebenfalls.

Zu beachten: Die Rechtskraft tritt erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ein.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er den Antrag selbst zurücknehmen. Ist der Schuldner eine juristische Person, so haben die Antragsteller auch die Rücknahmebefugnis. Der Antrag kann nur vom Antragsteller zurückgenommen werden. Ist ein Mitgeschäftsführer bestellt, so ist dieser nicht zur Rücknahme des Antrags berechtigt.

Beispiel:

Herr G – Geschäftsführer einer GmbH – stellt einen Insolvenzantrag für die GmbH. Allerdings sind die Gesellschafter gegen eine solche Antragstellung.

Nur der Geschäftsführer allein kann den Insolvenzantrag zurücknehmen. Selbst ein Mitgeschäftsführer, der den Antrag nicht selbst gestellt hat, ist hierzu nicht befugt.

Sollte Herr G allerdings als Geschäftsführer abberufen werden, so ist der neu eingesetzte Geschäftsführer der GmbH berechtigt, den Antrag zurückzunehmen.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

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    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

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