Logo FASP Group

Reform des Kontopfändungsschutzes – Einführung eines Pfändungsschutzkonto (P Konto)


Am 05. September 2007 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Hiernach soll jeder Schuldner ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (Fußnote) errichten können, auf dem er einen Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro erhält. Dieser Betrag entspricht dem Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO.

Nach der neuen Rechtslage dürft dieser Freibetrag nicht gepfändet werden, unabhängig davon, wie das Guthaben entstanden ist. Der Freibetrag wird jeweils pro Monat gewährt und falls dieser nicht ausgeschöpft wird, erfolgt die Übertragung des Restbetrages auf den Folgemonat. Die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen, entfällt. Eine gerichtliche Entscheidung kann die Erhöhung (Fußnote) oder die Herabsetzung des „Sockelpfändungsschutzes“ bewirken.

Der Vorteil der Reform liegt darin, dass eine Sperrung des Kontos unterbleibt: Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen können also bis zur Pfändungsgrenze weiterhin getätigt werden. Dies führt zu einer Erleichterung der täglichen Abwicklung der Zahlungsgeschäfte. Auf Antrag des Kunden verwalten Sparkassen und Banken das Girokonto fortan als P-Konto.
Problematisch dabei erscheint, dass diesbezüglich kein Anspruch auf ein P-Konto besteht. Auch über die Kosten der Einrichtung sowie die Höhe der Gebühren herrscht Unklarheit.
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch zukünftig erhalten bleiben soll.
Die Bundesregierung verspricht sich vom P-Konto, das Existenzminimum effizienter zu schützen, indem es Gläubigern den Konto-Zugriff verweigert. Auch Selbstständige profitieren von dieser Reform.

Nach der bisherigen Rechtslage zieht die sofortige Sperrung eines gepfändeten Schuldnerkontos zumeist unweigerlich die Kündigung des Kontos nach sich. Laufende Rechnungen für Miete, Energie usw. können nicht beglichen werden. Zur Erlagung von Pfändungsschutz benötigen Kunden oftmals eine Gerichtsentscheidung, was wiederum zu Verzögerungen im Zahlungsverkehr und Nachzahlungspflichten führt.

Im Falle einer zügigen Beratung könnte das Gesetz noch im Jahre 2008 verabschiedet werden.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 850c ZPO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKontoKontopfändung
RechtsinfosInsolvenzrechtBank und Insolvenz
RechtsinfosVollstreckungsrechtPfüB
RechtsinfosInsolvenzrechtZwangsvollstreckung