Reform der Privaten Krankenversicherung in Kraft getreten – Kontrahierungszwang, Versicherungspflicht und Portabilität der Altersrückstellung, Teil 3

1. Kontrahierungszwang im Basistarif

Neben der eingeführten Versicherungspflicht wurde der Basistarif ins Leben gerufen. Jeder Private Krankenversicherer muss einen solchen Basistarif anbieten. In diesem Tarif besteht Kontrahierungszwang für die Versicherer. Eine Pflicht, sich in einem solchen Tarif zu versichern besteht aber nicht.

Die Pflicht der Versicherer, einen Basistarif anzubieten ist jetzt gesetzlich normiert. Dies ergibt sich aus § 193 Abs. 5 S. 1 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1a VAG. Im Wesentlichen muss dieser Branchenweit eingeführte Tarif zumindest die Leistungen bieten, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Die Prämien in diesem Tarif dürfen den Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.

Von ganz wichtiger Bedeutung ist für die Versicherungsnehmer, die sich im Basistarif versichern lassen wollen, das eine Risikoprüfung nicht erfolgen darf. Dies folgt im Umkehrschluss aus dem bestehen Kontrahierungszwang der Versicherer in diesem Tarif. Folge ist, dass eine Kündigung oder ein Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Obliegenheitspflicht entfällt. Gleiches gilt für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine Risikoprüfung darf aber dann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer aus dem Basistarif in einen höheren Tarif wechseln will.

2. Kündigungsausschluss

Einhergehend mit dem Kontrahierungszwang besteht für die Versicherer ein umfassender Kündigungsausschluss. Der Versicherer kann die Versicherung folglich nicht kündigen, wenn die Versicherungspflicht erfüllt wird. Dies gilt nicht nur für den Basistarif sondern auch für alle anderen Verträge. Ausgeschlossen ist damit jede Kündigung, auch die aus wichtigen Grund nach § 314 BGB. Denkbar ist lediglich eine Herunterstufung in den Basistarif.


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Stand: Juli 2009


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Normen: § 193 VVG, § 314 BGB

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