Reform der Privaten Krankenversicherung in Kraft getreten – Kontrahierungszwang, Versicherungspflicht und Portabilität der Altersrückstellung, Teil 2

1. Umfang der Versicherungspflicht

Durch die Reform der Privaten Krankenversicherung müssen die neuen Versicherungsverträge einen gewissen Mindeststandart erfüllen. Für Altverträge, die vor dem 01.04.2007 bestanden, besteht dagegen Vertrauensschutz.

Verträge, die nach dem 01.04.2007 geschlossen wurden, müssen ein Mindestmaß an Versicherungsschutz enthalten. So müssen die Verträge mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. Die Versicherungspflicht gilt auch nur für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Eine Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz muss dagegen nicht versichert werden.


Wie bisher können zur Verminderung der Prämie Selbstbehalte vereinbart werden. Das Gesetz sieht aber vor, dass der Selbstbehalt nur auf einen jährlichen Betrag von 5.000 € begrenzt werden darf. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Versicherungspflicht durch die Private Krankenversicherung umgangen wird.

2. Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit

Ziel der Reform der Privaten Krankenversicherung war es auch, einen ununterbrochenen Versicherungsschutz zu erreichen. Hier gab es in der Vergangenheit oft Probleme, wenn der alte Versicherungsvertrag bereits voreilig gekündigt wurde, bevor die Übernahmebestätigung des neuen Versicherers vorlag. Es drohte der Verlust des kompletten Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz wird nunmehr durch eine beschränkte Kündigungsmöglichkeit des Vertrags gesichert. Eine Kündigung des Privaten Krankenversicherungsvertrages kann etwa nur noch dann erfolgen, wenn materiell ein neuer Vertrag geschlossen wurde und dies gegenüber dem alten Versicherer nachgewiesen wurde.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Erfüllt etwa der neue Vertrag nicht die Versicherungspflicht, etwa wegen eines zu hohen Selbstbehaltes, ist die Kündigung unwirksam und der alte Vertrag besteht fort. Problematisch ist, dass auch der neue Vertrag trotzdem zustande gekommen ist. Es droht eine ungewollte Mehrfachversicherung mit einer entsprechenden Prämienmehrbelastung. Um dies zu vermeiden, sollte der neue Vertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen werden.

3. Prämienzuschlag bei Verstoß gegen die Versicherungspflicht

Wird der Vertragsschluss von dem Versicherungspflichtigen später als ein Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, muss ein einmaliger Prämienzuschlag entrichtet werden. Der Zuschlag bewirkt nicht, dass der Versicherungsschutz rückwirkend zustande kommt. Die Höhe des Prämienzuschlags entspricht einer Monatsprämie. Für jeden nichtversicherten Monat muss der Versicherungsnehmer ebenfalls den Prämienzuschlag entrichten. Ab dem sechsten Monat ist aber nur noch ein sechstel des Monatsbeitrages zu entrichten.


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Stand: Juli 2009


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