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Rechtsinfos/WEG-Recht/WEG-Verfahren/Wohngeldverfahren

Die Eigentümergemeinschaft ist Gläubigerin des Wohngeldanspruchs. Nach der Teilrechtsfähigkeitsentscheidung des BGH zugunsten der WEG (BGH, Beschluß vom 02.06.2005 – V ZB 32/05, GE 2005, 921) stehen der WEG als Rechtssubjekt die Beitragsansprüche aus Beschlüssen über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen zu.

Wohngeldschuldner ist grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Es gilt der Grundsatz, daß die Zahlungsverpflichtung den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wohngeldforderung eingetragenen Eigentümer trifft. Ist ein Wohnungseigentümer mit seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand oder verweigert er die Zahlung des Wohngelds generell, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im so genannten Wohngeldverfahren gerichtlich gegen den säumigen Wohnungseigentümer vorgehen.


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