Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung
Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung
Rechtsgrundlage für die unechte Leiharbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 72, 1393) idF der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl I 95, 158). Weitreichende Änderungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung sind durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetz) vom 23.Dezember 2002 (BGBl I 02, 4607) in Kraft getreten. Neben Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beinhaltet das Gesetz die Verpflichtung jeder Agentur für Arbeit, die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur (PSA) sicherzustellen (§ 37 c SGB). Die PSA haben die Aufgaben, Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden. Für die Personal-Service-Agentur gilt wie für die gewerbliche Zeitarbeit das AÜG. Um der Reform des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung zum Erfolg zu verhelfen, wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung grundlegend verändert. Ab 1. Januar 2004 sind im Grundsatz allen Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 9 Nr 2 AÜG - equal pay and equal treatment. Im Gegenzug wurden durch Streichung bzw. inhaltliche Änderung des § 3 Abs 3 Nr 3–6 AÜG aF, der Nrn. 2 und 3 des § 9 Nr 2, 3 AÜG aF und des § 1 Abs 2 AÜG aF nahezu alle nennenswerten besonderen Restriktionen (Synchronisationsverbot, Begrenzung der maximalen Überlassungsdauer auf 24 Monate, Verbot wie-derholter Befristungen, Wiedereinstellungsverbot) aufgehoben.
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch