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Rechtsfragen bei Drehbüchern

Soweit der Autor frei seiner eigenen Fantasie ein Drehbuch zur Verfilmung schreibt, besitzt er die alleinigen Rechte und kann diese an einen Produzenten verkaufen. Entsteht das Werk hingegen mit Bezug auf einen bestehenden Roman oder eine andere schriftstellerische Leistung, so ist zu klären, ob hier  nicht Urheberrechte verletzt werden. In Betracht kommt die fehlende Einräumung eines Bearbeitungsrechts (§ 23 Urhebergesetz). Allerdings kann es auch sein, dass sich der Drehbuchautor lediglich von einem bestehenden Werk inspirieren lässt. Dies steht jedem frei und ist unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung der Kultur sogar ausdrücklich gewünscht. Nur wie findet die Abgrenzung im Allgemeinen statt.

 

 

 

 

 

 

 

Zunächst muss das zu Grunde liegende Werk urheberrechtlichen Schutz genießen. Ohne hierzu näher auf die Anforderungen aus dem Urheberrechtsgesetz einzugehen, kann bei jedem längeren Roman davon ausgegangen werden, dass eine urheberrechtlicher Schutz vorliegt. Zu prüfen ist vielmehr, in welchem Umfang der Autor die Kernbestandteile und Erzählstruktur eines ursprünglichen Werks übernommen hat.  Die Beurteilung kann im Einzelfall schwierig sein. Als Faustregel gilt, wenn jemand, der das Ursprungswerk kennt, dieses beim Lesen des Drehbuches zwangsläufig assoziiert, eine Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich ist. Die Abgrenzung ist insbesondere auch für Filmproduzenten von Bedeutung. Ist ein Film erst einmal gedreht und erwirkt ein geschädigter Autor eine gerichtliche Verfügung, darf der Film nicht mehr öffentlich gezeigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Hilfreich bei der Entscheidung ist eine tabellarische Darstellung über die zentralen Merkmale eines Romans und inwieweit sich diese in dem Drehbuch wieder finden.

 

 

 

 

 

 

 

Ganz anders ist die Beurteilung bei Parodien, Persiflagen und Karikaturen. Im Rahmen einer parodistischen Auseinandersetzung ist die Übernahme von geschützten Werkteilen sowie die Verfremdung erlaubt, wobei die Eigenheiten des Ursprungswerkes erkennbar bleiben. Hierbei muss aber auf der anderen Seite eine deutliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfinden.

 

 

 

Grundlegend in der Rechtssprechung waren hierzu die Auseinandersetzungen um die Asterix-Persiflagen. Auch hierzu lässt sich eine Faustregel aufstellen. Die Figuren müssen so in ihrem Charakter und ihrer Darstellung von dem Original abweichen, dass offensichtlich ist, es handelt sich nicht um das bekannte Originalwerk, aber ebenso offensichtlich muss die Bezugnahme zum Original sein. Beispielhaft hierzu auch die Focus Parodie zum Bundesadler (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00).

 

 

 

Weitere Begrifflichkeiten:

 

 

 

Was ist ein Remake. Hierbei handelt es sich um eine Wiederverfilmung eines Stoffes. Da der Bezug zum Original häufig gewollt ist, bedarf es in der Regel der Einwilligung bzw. der Einräumung von Bearbeitungsrechten.

 

 

 

Was ist ein Prequel oder Seque
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Stand: Dezember 2025



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