Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 46 – Ausnahmen vom Beihilfenverbot, Verfahren der Beihilfenaufsicht, Beihilfenkontrolle

5.2.3 Ausnahmen vom Beihilfenverbot


5.2.3.1 Legalausnahmen – Art. 107 Abs. 2 AEUV

Legalbeihilfen sind die in Art. 107 Abs. 2 AEUV geregelten Beihilfen, die kraft Vertrages mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Art. 107 Abs. 2 lit. a AEUV), bei außergewöhnlichen Ereignissen und Naturkatastrophen (Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV) sowie Beihilfen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile (Art. 107 Abs. 2 lit. c AEUV) sind per se mit dem Binnenmarkt vereinbar, d. h. es findet keine Abwägung zwischen dem Beihilfenzweck und dem Ausmaß der Wettbewerbsverfälschung bzw. Handelsbeeinträchtigung statt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Legalausnahme vorliegen.

5.2.3.2 Ermessensausnahmen, Art. 107 Abs. 3 AEUV

Im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen des Absatzes 2 wird der Kommission im Rahmen der Ausnahmetatbestände des Art. 107 Abs. 3 AEUV ein Ermessensspielraum bei der Genehmigung der Beihilfen eingeräumt. Das heißt, dass nicht jede Beihilfe, die unter Absatz 3 fällt, ipso iure zulässig ist, sondern erst nach einer positiven Ermessensentscheidung der Kommission zu einer unionsrechtskonformen Beihilfe wird. Unter die Ermessenstatbestände fallen sowohl nationale Beihilfenregelungen als auch Einzelbeihilfen und sog. Ad-hoc-Beihilfen, d. h. Einzelbeihilfen, die außerhalb einer Beihilfenregelung gewährt werden. Dies betrifft regionale Beihilfen für erheblich unterentwickelte Gebiete (Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV), für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV), nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV sektorale (“gewisse Wirtschaftszweige“) und regionale Beihilfen (“gewisse Wirtschaftsgebiete“) sowie die Kulturförderung (Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV). Bei der Anwendung der Kann-Bestimmungen, die in der Kontrollpraxis eine gewichtige Rolle spielen, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen.

5.2.4 Verfahren der Beihilfenaufsicht; Notifizierungspflicht

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle beabsichtigten Beihilfen zu notifizieren, d. h. der Kommission zu melden (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Das nähere Verfahren der Beihilfenaufsicht ist in Art. 108 AEUV und der Verfahrensverordnung (VerfVO) der Kommission vom 30. Januar 2008 geregelt. Während Art. 108 AEUV das Verfahren nur in groben Zügen regelt, enthält die Verordnung eine Präzisierung und Ergänzung der einzelnen Verfahren und Verfahrensschritte, die insbesondere die tatsächliche verfahrensrechtliche Praxis aufnimmt und damit für ein höheres Maß an Transparenz und Rechtssicherheit im Verfahren sorgt. Art. 108 AEUV unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfenregelungen (Art. 108 Abs. 1 AEUV) sowie neuen Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten notifiziert werden müssen.

Bestehende Beihilfenregelungen sind nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 17 bis Art. 19 VerfVO der fortlaufenden Überprüfung durch die Kommission unterworfen. Unter den Begriff der bestehenden Beihilfe fallen nach Art. 1 lit. b VerfVO: Beihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Unionsverträge vorlagen; Beihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; durch Fristablauf als genehmigt geltende Beihilfen (Art. 4 Abs. 6 VerfVO); durch Verjährung als genehmigt geltende Beihilfen (Art. 15 VerfVO); Maßnahmen, die nach ihrer Gewährung aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie Änderungen durch den Mitgliedstaat erfahren haben.

Der Begriff der neuen Beihilfe wird in der VerfVO in Art. 1 lit. c negativ abgegrenzt: Dies sind alle Beihilfenregelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

Nach der Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission leitet diese unverzüglich ein Vorprüfungsverfahren ein, welches eine erste Meinungsbildung über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt ermöglicht. Stellt die Kommission nach dieser vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken gibt, stellt sie entweder fest, dass keine Beihilfe vorliegt (Art. 4 Abs. 2 VerfVO) oder dass die analysierte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Art. 4 Abs. 3 VerfVO). Hat die Kommission im Rahmen einer Zwei-Monats-Frist ab Eingang der Notifizierung keine Entscheidung getroffen, so gilt die Beihilfe infolge Fristablaufs ohne weiteres als genehmigt (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 VerfVO).

Die Genehmigungsfiktion gilt allerdings nicht bezüglich “rechtswidriger Beihilfen“ im Sinne von Art. 1 lit. f VerfVO; nach einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot kann der
Mitgliedstaat somit nicht mehr in den Genuss der Genehmigungsfiktion gelangen (Art. 13 Abs. 2 VerfVO).

Stellt die Kommission dagegen nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken gibt, hat sie nach Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV unverzüglich das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In diesem Fall erhalten der Mitgliedstaat und die übrigen Beteiligten von der Kommission eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen einschließlich einer vorläufigen Würdigung, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme (die üblicherweise nicht länger als einen Monat beträgt).
Am Ende des förmlichen Prüfverfahrens stehen dann zwei mögliche Entscheidungsformen: Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine tatbestandsmäßige Beihilfe vorliegt (Art. 7 Abs. 2 VerfVO) oder dass zwar eine Beihilfe vorliegt, diese aber mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so trifft sie eine Positiventscheidung, die allerdings mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden kann. Kommt die Kommission hingegen zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so erlässt sie eine Negativentscheidung (Art. 7 Abs. 4 VerfVO), mit der zugleich ausgesprochen wird, dass die geplante Beihilfe nicht gewährt werden darf und dass bereits gewährte Beihilfen nebst Zinsen zurückzufordern sind.

Eine Anmeldung kann ausschließlich durch den Mitgliedstaat erfolgen, nicht jedoch durch den Beihilfenempfänger. Die Notifizierungspflicht erfasst sowohl Beihilfen an einzelne Empfänger als auch weiter gefasste Beihilfenregelungen. Desgleichen gilt diese Verpflichtung für solche Beihilfen, die nach den Absätzen 2 oder 3 des Art. 107 AEUV oder nach Art. 106 Abs. 2 AEUV genehmigungsfähig sind, da auch diesbezüglich die alleinige Kontrollkompetenz der Kommission zusteht. Wichtig ist hierbei im Rahmen des Verfahrensablaufs das Stand-Still-Gebot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, nach dem neue Beihilfen vor der Überprüfung durch die Kommission nicht eingeführt werden dürfen. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat (Durchführungsverbot und Abwartenspflicht). Die Auszahlung vor Genehmigung durch die Kommission ist rechtswidrig.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 108 Abs. 3 AEUV erschöpft sich damit nicht in einer reinen Anmeldepflicht, sondern umfasst auch die Pflicht, die Durchführung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen. Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs.3 S.3 AEUV ist unmittelbar anwendbar. Über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die aus Art. 108 Abs. 3 S.3 AEUV resultierende Anmeldepflicht wachen neben der Kommission auch die nationalen Gerichte. Die Verletzung des Durchführungsverbotes hat die formelle Rechtswidrigkeit der Beihilfengewährung zur Folge. Auch ein Beschluss der Kommission, der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, führt nicht zur Heilung der unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 S.3 AEUV ergangenen Durchführungsmaßnahme.

5.2.5 An wen richtet sich ein Rechtsakt der Beihilfenkontrolle?

Als bilaterales Verfahren ist die Beihilfenkontrolle vorrangig ein Verfahren zwischen Kommission und Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat hat aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ein originäres Beteiligungsrecht. Ebenso sind die Entscheidungen der Kommission im Beihilfenverfahren stets an die Mitgliedstaaten gerichtet, die selbst auch nur anmeldebefugt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beihilfen nicht vom Mitgliedstaat, sondern von dessen Gebietskörperschaften oder eigens eingerichteten Stellen vergeben werden.

Hat die Kommission zu einer rechtswidrigen Beihilfe eine Negativentscheidung getroffen, hat sie dem Mitgliedstaat aufzugeben, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger unverzüglich zurückzufordern.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: Art. 108 AEUV, Art. 107 AEUV

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