Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Strafverfahren – Teil 1
Im Alltag kann es immer mal passieren, dass man Beteiligter eines Strafverfahrens wird, in dem von einem Dritten eine Strafanzeige erhoben wird oder die Staatsanwaltschaft von sich aus ein Strafverfahren gegen eine Person einleitet. Die Staatsanwaltschaft kann dabei natürlich selbst Ermittlungen anstrengen. Öfter jedoch bedient sie sich der Hilfe der Polizei. Dann kann es sein, dass die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen unverhofft bei dem Beschuldigten vor der Tür steht. In derartigen Fällen ist es sehr ratsam zu wissen, welche Pflichten, aber insbesondere auch welche Rechte der Beschuldigte hat.
1. Begriff des Beschuldigten
Als Beschuldigter wird im Strafverfahren der Tatverdächtige bezeichnet, gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet. In diesem Stadium wird durch die Staatsanwaltschaft geprüft, ob genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Unter den Oberbegriff des Beschuldigten fällt ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung auch die Bezeichnung des Angeschuldigten und ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens auch die des Angeklagten. Die Beschuldigteneigenschaft besteht so lange, bis das Verfahren nach § 170 Abs. 1 StPO eingestellt oder im Wege einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung beendet wird.
2. Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist mit einer Reihe von Rechten ausgestattet. Diese führen nicht nur auf die Strafprozessordnung zurück, sondern auch auf das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention. Mit der Gewährung von Rechten des Beschuldigten soll verhindert werden, dass er zum bloßen Objekt des Strafverfahrens wird. Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, dass der Betroffene diese Rechte kennt, damit er sie auch geltend machen kann. Es muss ihm somit Gelegenheit gegeben werden, auf den Gang und das Ergebnis des strafverfahrens Einfluss zu nehmen.
Grundlegende Bedeutung hat deshalb zunächst das Recht, über die Rechte, die dem Beschuldigten überhaupt zustehen, belehrt zu werden. Von entscheidender Wichtigkeit ist das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Beschuldigte Person muss zu den Vorwürfen nicht aussagen. Er kann somit nicht gezwungen werden, sich aktiv an den Ermittlungen zu beteiligen. Er ist noch nicht einmal verpflichtet, gegenüber den Ermittlungspersonen die Wahrheit zu sagen. Wenn er aber schweigt, muss er in Kauf nehmen, dass zu seiner Entlastung geeignete Umstände unaufgeklärt bleiben.
Steht die Polizei vor der Tür, berechtigt auch grundsätzlich nur eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung zum Betreten der Wohnung des Beschuldigten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine Beschlagnahmeanordnung. Derartige Forderungen der Polizei dürfen damit ohne Weiteres widersprochen werden. Nachteile dürfen dem Beschuldigten dadurch nicht erwachsen.
Möchte der Beschuldigte aber dennoch tätig werden und zu seiner Entlastung etwas beitragen, stehen ihm während der Hauptverhandlung Frage- und Beweisantragrechte zu. Zur Verwirklichung dieser Rechte dient dem Beschuldigten das Recht auf Anwesenheit und das grundsätzliche Verbot von Abwesenheitsverfahren.
Der Beschuldigte hat ferner das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, der ihm bei der Geltendmachung seiner Rechte behilflich ist. Auch hier besteht eine Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörde. Handelt es sich etwa um ein Verbrechen, ist dem Beschuldigten eine Pflichtverteidigung zu bestellen, wenn ein Wahlverteidiger nicht vorhanden ist.
Das Grundgesetz gewährt dem Beschuldigten auch das Recht auf rechtliches Gehör vor jeder nachteiligen Entscheidung. Der Beschuldigte wird damit vor Überraschungen geschützt.
Sollte der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, hat er einen Anspruch auf Heranziehung eines Dolmetschers, dessen Kosten grundsätzlich von der Staatskasse übernommen werden.
Achtung! Wird der Betroffene zuerst als Zeuge vernommen und wird er währenddessen selbst zum Beschuldigten, muss durch die jeweilige Ermittlungsbehörde, in der Regel die Polizei, gegenüber dem Betroffenen eine entsprechende Belehrung erfolgen oder die Vernehmung sofort eingestellt werden. Befragt die Ermittlungsbehörde dennoch weiter und erlangt sie auf diese Weise weitere Informationen, unterliegen diese einem Verwertungsverbot. Das bedeutet, diese Informationen dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden.
1. Begriff des Beschuldigten
Als Beschuldigter wird im Strafverfahren der Tatverdächtige bezeichnet, gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet. In diesem Stadium wird durch die Staatsanwaltschaft geprüft, ob genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Unter den Oberbegriff des Beschuldigten fällt ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung auch die Bezeichnung des Angeschuldigten und ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens auch die des Angeklagten. Die Beschuldigteneigenschaft besteht so lange, bis das Verfahren nach § 170 Abs. 1 StPO eingestellt oder im Wege einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung beendet wird.
2. Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist mit einer Reihe von Rechten ausgestattet. Diese führen nicht nur auf die Strafprozessordnung zurück, sondern auch auf das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention. Mit der Gewährung von Rechten des Beschuldigten soll verhindert werden, dass er zum bloßen Objekt des Strafverfahrens wird. Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, dass der Betroffene diese Rechte kennt, damit er sie auch geltend machen kann. Es muss ihm somit Gelegenheit gegeben werden, auf den Gang und das Ergebnis des strafverfahrens Einfluss zu nehmen.
Grundlegende Bedeutung hat deshalb zunächst das Recht, über die Rechte, die dem Beschuldigten überhaupt zustehen, belehrt zu werden. Von entscheidender Wichtigkeit ist das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Beschuldigte Person muss zu den Vorwürfen nicht aussagen. Er kann somit nicht gezwungen werden, sich aktiv an den Ermittlungen zu beteiligen. Er ist noch nicht einmal verpflichtet, gegenüber den Ermittlungspersonen die Wahrheit zu sagen. Wenn er aber schweigt, muss er in Kauf nehmen, dass zu seiner Entlastung geeignete Umstände unaufgeklärt bleiben.
Steht die Polizei vor der Tür, berechtigt auch grundsätzlich nur eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung zum Betreten der Wohnung des Beschuldigten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine Beschlagnahmeanordnung. Derartige Forderungen der Polizei dürfen damit ohne Weiteres widersprochen werden. Nachteile dürfen dem Beschuldigten dadurch nicht erwachsen.
Möchte der Beschuldigte aber dennoch tätig werden und zu seiner Entlastung etwas beitragen, stehen ihm während der Hauptverhandlung Frage- und Beweisantragrechte zu. Zur Verwirklichung dieser Rechte dient dem Beschuldigten das Recht auf Anwesenheit und das grundsätzliche Verbot von Abwesenheitsverfahren.
Der Beschuldigte hat ferner das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, der ihm bei der Geltendmachung seiner Rechte behilflich ist. Auch hier besteht eine Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörde. Handelt es sich etwa um ein Verbrechen, ist dem Beschuldigten eine Pflichtverteidigung zu bestellen, wenn ein Wahlverteidiger nicht vorhanden ist.
Das Grundgesetz gewährt dem Beschuldigten auch das Recht auf rechtliches Gehör vor jeder nachteiligen Entscheidung. Der Beschuldigte wird damit vor Überraschungen geschützt.
Sollte der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, hat er einen Anspruch auf Heranziehung eines Dolmetschers, dessen Kosten grundsätzlich von der Staatskasse übernommen werden.
Achtung! Wird der Betroffene zuerst als Zeuge vernommen und wird er währenddessen selbst zum Beschuldigten, muss durch die jeweilige Ermittlungsbehörde, in der Regel die Polizei, gegenüber dem Betroffenen eine entsprechende Belehrung erfolgen oder die Vernehmung sofort eingestellt werden. Befragt die Ermittlungsbehörde dennoch weiter und erlangt sie auf diese Weise weitere Informationen, unterliegen diese einem Verwertungsverbot. Das bedeutet, diese Informationen dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden.
Stand: Dezember 2025
Normen: Art. 103 GG; § 137 StPO; § 157; StPO; § 259 StPO