Rating, Basel II, alternative Finanzierungsformen aus anwaltlicher Sicht – Teil III


Autor(-en):
Matthias Keßler



2. Leasing

Leasing bedeutet, vereinfacht gesagt, nutzen eines Gegenstands ohne Eigentum zu erwerben. Es handelt sich beim Leasing um eine Art Mietvertrag, der weitere Zusatzvereinbarungen enthält. Diese Zusatzvereinbarungen können sich auf den Service, die Wartung, die Reparatur oder die Versicherung des Leasinggegenstandes beziehen.
Dem Unternehmer kommt es dabei vor allem darauf an die Gegenstände, die er in seinem Unternehmen benötigt, tatsächlich nutzen zu können. Während es für ihn von geringer Bedeutung ist, ob diese Gegenständen Eigentum des Unternehmens sind.
Bei den geleasten Gegenständen kann es sich grundsätzlich um alle beweglichen Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise technische Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc., als auch um Immobilien handeln. Es ist sogar möglich immaterielle Wirtschaftsgüter wie den Markennamen eines Produktes oder des Unternehmens in ein sogenanntes sale-and-lease-back
Verfahren einzubringen.

In zeitlicher Hinsicht unterscheidet man zwischen dem "Financial Leasing" und dem "Operate Leasing".
Das "Financial Leasing" ist durch eine längere Grundmietzeit und der Möglichkeit des Kaufs des Leasinggegenstandes am Ende der Vertragslaufzeit durch den Leasingnehmer gekennzeichnet.
Beim "Operate Leasing" sind die Vertragslaufzeiten deutlich kürzer, in der Regel bis zu einem Jahr und die Übernahme des Leasinggutes von dem Leasingnehmer ist nicht vorgesehen.

Es wird hinsichtlich der beteiligten Vertragsparteien zwischen direktem und indirektem Leasing unterschieden.
Beim "direkten Leasing" führen regelmäßig Tochterunternehmen eines Herstellers die Leasinggeschäfte durch.
Beim "indirekten Leasing" wird ein Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und der herstellerunabhängigen Leasinggesellschaft geschlossen. Das Leasinggeschäft wird dann von der Leasinggesellschaft durchgeführt.

Das Leasinggeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das volle Gebrauchsrecht an dem jeweiligen Leasinggegenstand bekommt, dadurch zwar Besitzer aber nicht Eigentümer wird und als Preis die entsprechenden Leasingraten bezahlt.
Der Leasinggeber schließt regelmäßig einen Kaufvertrag mit dem Hersteller und erwirbt den Leasinggegenstand. Diesen überlässt er dann dem Leasingnehmer zum Gebrauch und zur Nutzung und erhält dafür als Bezahlung die Leasingraten.

Für den Bereich des Leasings ist zu beachten, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer rechtlichen Ausgestaltung und gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen einer juristischen Überprüfung unterzogen werden sollten, da es hier eine Vielzahl von unterschiedlichsten Vertragsvarianten gibt.

Ein großer Vorteil des Leasings besteht darin, dass die Leasingraten während der gesamten Vertragslaufzeit konstant bleiben und damit eine fest einzuplanende Betriebsausgabe darstellen. Zusätzlich gelten Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben, die einkommen- und köperschaftsteuerlich absetzbar sind. Insbesondere bei Leasingverträgen mit kurzen Vertragslaufzeiten, wie dem Operate Leasing, kann der Unternehmer schnell auf veränderte Marktsituationen reagieren und entsprechende Anpassungen vornehmen. Somit können bei Bedarf neue Gegenstände bilanzneutral angeschafft werden, ohne dass sich dies nachhaltig auf die Eigenkapitalquote auswirkt. Zwar kann das Wirtschaftsgut nicht im Anlagevermögen bilanziert werden, aber dafür müssen auch die Verbindlichkeiten aus dem zur Finanzierung notwendigen Darlehen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Entsprechend verändert sich die Eigenkapitalquote im Unternehmen nicht. Im Fall des sogenannten Markenleasings lassen sich sogar selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter über diesen Weg aktivieren, sodass die Eigenkapitalquote sogar noch verbessert wird. Dieses ist jedoch ein sehr komplexer Vorgang, der nur mit erfahrenden Beratern durchgeführt werden sollte, die aus Unternehmensberatern, Anwälten und Steuerberatern bestehen. Wir von Brennecke & Partner unterstützen Sie dabei gern.

Den genannten Vorteilen stehen eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Zunächst die steigende Fixkostenbelastung durch die regelmäßig anfallenden Leasingraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es während der Vertragslaufzeit zu Umsatzrückgängen kommt. Zudem sind die Leasingraten relativ hoch und können sich abhängig von der Laufzeit des Vertrages auf 120% oder mehr summieren.

Vor Abschluss eines Leasingvertrages sind daher die genannten Vor- und Nachteile, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines qualifizierten Wirtschaftsberaters, gegeneinander abzuwägen.


"sale-and-lease-back"

Eine weitere interessante Möglichkeit aus dem Bereich des Leasings zur Verbesserung des Ratings stellt das sogenannte „sale-and-lease-back“ dar. Dabei werden Gegenstände, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden an eine Leasinggesellschaft verkauft (sale) und gleich wieder zurückgeleast (lease back). Das Unternehmen kann den Verkaufserlös zur Tilgung von Krediten und anderen Verbindlichkeiten verwenden. Dies stellt einen Weg zu mehr Unabhängigkeit von Fremdkapital dar. Zu beachten bleibt auch hier, die wachsende Belastung mit Fixkosten. Im Übrigen gelten die zum Leasing gemachten Aussagen.

 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Autor(-en):
Matthias Keßler


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Telefon: 0221-165377-85

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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