Prozent ist nicht gleich Prozentpunkte
Bei Vertragsgestaltung oder in Verfahren zum Forderungseinzug mit der Geltendmachung von Verzugszinsen wird häufig nicht zwischen Prozent und Prozentpunkte unterschieden.
Immer wieder kann man in Verträgen, in den AGB oder auch in Klaganträgen die Formulierung zur Bestimmung einer Verzinsung lesen, dass der Zins auf ,,5% über den Basiszinssatz`` festgelegt wird. Die Parteien beziehen sich mit dieser Formulierung auf die Regelungen der §§ 247, 288 BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzuges mit ,,fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz`` zu verzinsen ist. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Prozentpunkten. Diesen Umstand übersehen jedoch viele Verwender der Formulierung und setzen Prozent und Prozentpunkte gleich. Dieses kann weitreichende Folgen haben.
Die Formulierung ,,5% über den Basiszinssatz`` besagt, dass der Basiszinssatz um 5% erhöht wird. Mit dieser Formulierung wird daher der Basiszinssatz zum Grundwert, der erhöht wird. Praktisch bedeutet dies, dass bei einem Basiszinssatz von 3%, der um ,,5% über dem Basiszinssatz`` erhöht werden soll, nur eine Verzinsung von insgesamt 3,15 % herauskommt (5:100 x 3 = 0,15 / 3 + 0,15 = 3,15). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung in den §§ 247, 288 BGB war jedoch etwas anderes gemeint. Danach sollte die Verzinsung bei 8% liegen, da eine bloße Addition der Prozentsätze angestrebt wurde. Dieses Ergebnis ist aber nur zu erreichen, wenn die sprachlich korrekte Bezeichnung Prozentpunkte Verwendung findet, da nur so verdeutlicht wird, dass der Grundwert nicht um einen prozentualen Anteil erhöht werden sondern eine Addition der Prozentsätze erfolgen soll. Ein Berechnungsbeispiel verdeutlicht, dass es hierbei um wirkliche Größen geht und ein erhebliches Verlustrisiko droht. So liegt bei einer Forderung von 50.000,-- € und einem Basiszinssatz von 1,5 %, der entweder um 5% oder fünf Prozentpunkte erhöht werden soll, die Zinsdifferenz bei 2.462,50 € (3.250,00 - 787,50 = 2.462,50). Grundsätzlich gilt bei Verträgen und Anträgen das tatsächlich Gewollte und vor Gericht würde den Richter sicherlich auch eine Hinweispflicht treffen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Parteien plötzlich die für sie günstigere Lösung ,,wollten" und dass der richterliche Hinweis unterbleibt. Um hier unnötigen Streit zu vermeiden, sollte daher die korrekte Bezeichnung Prozentpunkte verwendet werden.