Provisionen, Rückvergütungen und Kick-Backs – wie erfährt der Anleger davon ?

Es ist inzwischen ja hinreichen in der Öffentlichkeit bekannt, dass Banken, Anlageberater und sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten häufig verdeckte Provisionszahlungen und Rückvergütungen, sog. „Kickbacks“, erhalten.
Viele Anleger haben auch davon gehört, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Fußnote) dem Kunden diese Zahlungen ungefragt offen gelegt werden müssen. Versäumt die Bank diese Aufklärung oder nimmt sie sie nur unvollständig vor, kann der Anleger Schadenersatz / Rückabwicklung verlangen, weil die Gefahr besteht, dass das Bankinstitut in erster Linie am eigenen Ertrag und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

Die Schwierigkeit ist allerdings, dass immer noch der Anleger / Kunde beweisen muss, dass Provisionszahlungen, Rückvergütungen oder „Kickbacks“ tatsächlich geflossen sind. Wie soll aber der Kunde beweisen, was intern z.B. zwischen einer Bank oder Sparkasse und der Emittentin eines Zertifikates für Zahlungen erbracht wurden ?

Die Institute selbst gegen zumeist freiwillig keine oder nur ausweichende Auskünfte. Der Kunde kann jedoch die Bank oder Sparkasse auf Auskunft verklagen. Entweder im Wege einer sog. „Stufenklage“ oder auch isoliert.

Ein Anleger hat ein berechtigtes Interesse, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. Er hat auch ein Interesse daran zu erfahren, ob die Bank neben der mit ihm vereinbarten Vergütung (Fußnote) noch von dritter Seite geldwerte Vorteile erhält. Davon hängt nämlich ab, ob der Kunde annehmen kann, dass die Bank bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen. Auch Verjährung ist nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginnt, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordert.

Eine Bank muss also ihrem Kunden auch rückwirkend gemäß §§ 666, 675 BGB Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Dabei ist ein pauschaler Hinweis nicht ausreichend. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.

So entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Fußnote). Allerdings ging es im dort entschiedenen Fall nicht um einen „einfachen Wertpapierkauf“, sondern um eine zeitlich länger andauernde Vermögensverwaltung. Die Rechtsgedanken, die die Richter dort dazu bewogen haben, dem Kunden einen Auskunftsanspruch zuzusprechen, dürften wohl auch bei isolierten Wertpapierkäufen zum Tragen kommen.

Die Tatsache, dass nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe verdeckte Provisionen oder Kick-Backs geflossen sind, sollte keinen Anleger davon abhalten, sich bei Verlusten in Kapitalanlagen zumindest anwaltlich beraten zu lassen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Gericht / Az.: Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 22.10.2010, Aktenzeichen 5 O 229/10)
Normen: § 666 BGB, § 675 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtBankhaftungVerjährung
RechtsinfosBankrechtKapitalmarktrecht