Provision für Wohnungsvermittler bei Vermittlung der Mietwohnung eines Mitarbeiters

Ein Wohnungssuchender wandte sich an ein Maklerbüro. Dieses bot nämlich gegen Zahlung einer Courtage eine Wohnung an. Er wurde von dem Inhaber an die zuständige Sachbearbeiterin verwiesen. Diese bot ihm im Rahmen dieser Tätigkeit ihre derzeitige Wohnung an. Dabei verwies sie darauf, dass sie in dieser Wohnung lebe und dass sie für diese zwecks eines vorzeitigen Auszuges einen Nachmieter suche. Sie führte auch gleichzeitig die Wohnungsbesichtigung durch setzte sich mit dem Eigentümer in Verbindung. Nachfolgend schloss dieser mit dem Wohnungssuchenden einen Mietvertrag ab. Nunmehr forderte der Inhaber des Maklerbüros die Zahlung der Courtage. Hierzu war der Betroffene jedoch nicht bereit. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Immobilienmaklers ab. Der Anspruch auf die Courtage dieses Wohnungsvermittlers sei nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Fußnote) WoVermittlG ausgeschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Immobilienmakler selbst nicht der Mieter der vermittelten Wohnung gewesen sei. Dieser müsse sich das Handeln seiner Mitarbeiterin zurechnen lassen, weil diese als Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB anzusehen sei. Hierzu reiche es, dass diese Mieterin der bisherigen Wohnung gewesen sei. Auch in diesem Fall komme es zu dem vom Gesetzgeber bedachten Interessenswiderstreit zwischen Makler und dem jetzigen Mieter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der betreffende Mitarbeiter die maklerseits erforderlichen Handlungen vornehme und zugleich an einem raschen Auszug aus seiner Wohnung interessiert sei. Hier bestehe eine provisionsschädliche Identität zwischen Mieter und Wohnungsvermittler. BGH vom 09.03.2006, Az. III ZR 235/05 1


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
Er prüft Maklerverträge auf Wirksamkeit, AGB-Rechts-Verstöße oder Nichtigkeit. Er berät Handelsmakler und Handelsvertreter in allen Rechtsfragen zu Provision, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich. Daneben vertritt er Makler als Franchisenehmer von Maklerfranchisen und gestaltet Franchisesysteme für Makler.

Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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