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Presserechtliche Haftung im Internetforum Teil II: Der Gegendarstellungsanspruch

Wurde der Unterlassensanspruch durchgesetzt oder hat der Betreiber eines Forums von sich aus einen entsprechenden Beitrag gelöscht, ist dem Betroffenen zwar zunächst geholfen, aber ihm fehlt die Möglichkeit, die Leser des entsprechenden Beitrags zu erreichen. Insofern stellt sich die Frage, ob er ähnlich wie gegenüber Zeitungen einen Anspruch auf Gegendarstellung hat. Dieser Anspruch ist insofern interessant, als dass dieser Anspruch schnell durchgesetzt werden kann und nicht an die Prüfung des Wahrheitsgehalts der vorangegangenen Äußerung geknüpft ist. Insofern ist zu prüfen, ob die speziellen Regelungen für Multimediadienste einen solchen Anspruch kennen. Während die einschlägigen Gesetze für Tele- und Mediendienste in vielen Punkten identisch sind, unterscheiden sie sich unter anderem in diesem Punkte. Nur der MediendiensteStaatsvertrag kennt einen Gegendarstellungsanspruch. Damit stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Internetforum um einen Teledienst oder um einen Mediendienst handelt. Das Oberlandesgericht München hat diese Frage in seinem Urteil vom 17.05.2002 ausdrücklich offen gelassen. Teledienste: Hierunter werden Kommunikationsdienste zur Individualkommunikation gefasst (Nachfragekommunikation). Typischerweise sind das Onlineshops, die Verbreitung von Umwelt- oder Börsendaten, Navigationshilfen oder Suchmaschinen. Mediendienste: sind hingegen Informationsleistungen die an die Allgemeinheit gerichtet werden (Angebotsorientiert). Hierunter lassen sich z.B. Verteilerdienste wie Newsletter, elektronische Angebote der Presse oder Rundfunkdienste fassen. Maßgeblich ist demnach ob der jeweilige Dienst meinungsbildend auf die Allgemeinheit wirken soll. Insofern ist eine einheitliche Klassifizierung aller Foren unmöglich. Es gibt sicher Foren, die lediglich dem technischen Support zu einem bestimmten Produkt/Software dienen und keinerlei meinungsbildende Funktion haben. Die überwiegende Zahl der Foren dient nach Auffassung des Verfasser gerade der Bildung von Öffentlichkeit. Der einzelne Nutzer soll sich gerade gegenüber der Allgemeinheit äußern und wirkt damit meinungsbildend. Dies kann sich auf den Kauf eines bestimmten Produktes auswirken oder sogar auf die Position eines Unternehmens auf dem Markt. Auch der Anbieter profitiert von der Öffentlichkeit seines Forums, sei es durch die hohe Frequentierung seiner Webseite über die weitere Leistungen angeboten werden, oder über die Steigerung des Marktwertes der Domain gegenüber Werbekunden. Insofern ist es für ihn zumutbar, sich nach dem Mediendienstestaatsvertrag beurteilen zu lassen. Insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Gegendarstellungsanspruch als bloßer Forumseintrag erwirkt werden kann und nur für den Fall ein Rechtsschutzinteresse besteht, wo ein Forumseintrag des Betroffenen seitens des Administrators verhindert wird. In diesem Fall sorgt der Gegendarstellungsanspruch für die gerichtliche Durchsetzung zu Teilnahme an dem jeweiligen Forum. Allerdings scheitert schon außerhalb des Gerichts der Gegendarstellungsanspruch häufig an Formfehlern. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Gegendarstellung innerhalb von 6 Wochen verlangt werden muss.
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Stand: November 2025

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