Pressemitteilung 2009/08/07 +++ Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung in Kraft treten

09.08.2009 (MW) – Bislang konnten Gerichtsvollzieher Versteigerungen von beweglichen Sachen – zum Beispiel von Möbeln und technische Geräte –nur als Präsenzversteigerung vor Ort durchführen. Versteigerungen im Internet waren nicht gestattet.

In seiner 860. Sitzung hat der Bundesrat dem „Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze“ zugestimmt (BR-Drucksache: 591/09). Nachdem das Gesetz am 05. August 2009 in Kraft getreten ist, wird die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich.

Die Internetversteigerung soll als öffentlich-rechtliche Verwertungsart grundsätzlich den Regeln der Präsenzversteigerung folgen. Es gilt unter anderem auch der Gewährleistungsausschluss gemäß § 806 ZPO. Anpassungsbedarf besteht jedoch im Hinblick auf den Ablauf der Internetversteigerung. So kann - anders als bei der Präsenzversteigerung - die Versteigerungsdauer mehrere Tage betragen. Gebote können wegen des weltweit möglichen Zugangs rund um die Uhr abgegeben werden.

Das Gesetz passt auch das Gerichtsvollzieherkostengesetz an die Besonderheiten der Internetversteigerung an. Grundsätzlich soll die Internetversteigerung jedoch den gleichen Gebühren- und Auslagenvorschriften wie die Präsenzversteigerung unterliegen.
Die einzelnen Bundesländer müssen nun durch Rechtsverordnungen noch Rahmenbedingungen schaffen, die Beginn, Ende und Ablauf der Auktion sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung regeln.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 8/2009


Normen: § 806 ZPO